Liebe Kleinbetschkereker Landsleute,
für alle Landsleute, die Rente oder Entschädigungsleistungen aus Rumänien erhalten, haben wir folgende Mitteilung der Landsmannschaft erhalten: Herzliche Grüße Hans Bappert
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute, in den letzten Tagen sind wieder mehrere Anfragen von Mitgliedern in unserer Bundesgeschäftsstelle eingegangen, die vom Rumänischen Rentenamt einen Rentenbescheid für ihre in Rumänien zurückgelegten Arbeitsjahre erhalten haben. Ein Mitglied, 89 Jahre alt und dementsprechend seit einem Vierteljahrhundert Rentenbezieher, ist dieser Tage mit einem Bescheid aus Rumänien konfrontiert worden. Hierzu einige Informationen: Das Fremdrentengesetzt ist 1952 in Kraft getreten und hat als Leitprinzip die Eingliederung der volksdeutschen Vertriebenen, Aus- und Spätaussiedler. Auf unsere Landsleute übertragen: Anerkannte Aus- und Spätaussiedler aus Rumänien erhalten für die in Rumänien zurückgelegten Arbeitsjahre eine Rente nach dem Fremdrentengesetz, d.h. die in Rumänien zurückgelegte Erwerbsbiographie wird mit Hilfe von Tabellenwerten in das deutsche Rentensystem übertragen. Mit Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 wurden diese um 40 Prozent gekürzt. Darüber hinaus werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nur glaubhaft gemacht aber nicht nachgewiesen wurden, nur zu 5/6 angesetzt. Abhilfe schaffen hier detaillierte Bescheinigungen des ehemaligen rumänischen Arbeitgebers über Beschäftigungs-, Urlaubs-, und Krankheitstage. Die Altersrente in Deutschland basiert somit für viele unserer Landsleute aus Anwartschaften, die in Deutschland und in Rumänien entstanden sind. Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union 2007 ist eine neue Situation eingetreten. Denn es wird geprüft, ob ein EU-Bürger auch in einem anderen EU-Staat Rentenversicherungszeiten aufweist, der jeweilige EU-Staat zahlt diese Rente dann auch aus, unabhängig davon wo der EU-Bürger jetzt seinen Wohnsitz hat. Manche unserer Mitglieder füllen dieses Formblatt – wissentlich oder unwissentlich – auch aus und erhalten dann eine „Decizie de pensie“ für diese Zeiten in Rumänien. Die Rente wird auf jedes Konto in Deutschland überwiesen, einmal im Jahr muss eine Lebensbescheinigung an die Rumänische Rentenversicherung geschickt werden. Um diesen Betrag wird dann die in Deutschland erhaltene Rente (Kombination aus „normaler“ Altersrente in Deutschland und Fremdrente) gekürzt. Unter bestimmten Umständen können Landsleute so sogar eine höhere Rente erzielen, zum Beispiel wenn in Rumänien mehr Zeiten für die Rente berücksichtigt werden als nach dem Fremdrentengesetz in Deutschland. Dieser Betrag wird dann nicht mit der Rente aus Deutschland verrechnet Es gibt aber auch Landsleute, die das nicht so handhaben und den aktuellen rechtlichen Rahmen dahingehend ausschöpfen, dass sie mit dem Einreichen des Rentenantrags bei der Deutschen Rentenversicherung auch einen Aufschub der Feststellung der Leistung aus Rumänien auf unbestimmte Zeit beantragen. Wenn diese „Aufschuberklärung“ mit dem Rentenantrag mit eingereicht wird, so erhält der Rentner seine Rente (Kombination aus „normaler“ Altersrente in Deutschland und Fremdrente) von der Deutschen Rentenversicherung. Für Betroffene ist das sicher einfacher, für die Deutsche Rentenversicherung aber dahingehend ein Problem, dass so erhebliche Mittel von ihr aufgebracht werden müssen, für die nach EU-Recht eigentlich die Rumänische Rentenversicherung aufkommen würde. Sollte trotz der Aufschuberklärung eine „Decizie de pensie“ von der Rumänischen Rentenversicherung bei Betroffenen eingehen – auch solche Fälle gab es bereits – so ist sowohl der Rumänischen Rentenversicherung als auch der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, dass eine Rente aus Rumänien nicht erwünscht sei und man den Bezug der Rente aus Deutschland wünsche. Wenn von der Rumänischen Rentenversicherung dann der entsprechende Bescheid „decizie de suspendare“ eingeht, ist dieser der Deutschen Rentenversicherung zu schicken. Entsprechende Formulierungsvorschläge können in unserer Bundesgeschäftsstelle angefordert werden, sie dienen aber lediglich der Erstinformation. Ohne Kenntnis der jeweiligen Aktenlage kann keine verbindliche Auskunft erfolgen. Eine Rechtsberatung selbst ist in solchen Fällen in Deutschland den Angehörigen der Berufsgruppen der Rentenberatern und Rechtsanwälten vorbehalten, die dann auch dafür haften. Weiter Nachfragen gab es bezüglich der Anrechnung der Entschädigungsleistungen aus Rumänien für ehemals politisch Verfolgte (also auch Russland- und Baragandeportierte) als Einkommen. Beim Bezug bestimmter sozialer Leistungen wird danach gefragt. Hier kann mitgeteilt werden, dass diese Entschädigungsleistungen – es sind keine Renten, auch wenn die Auszahlung über die Rumänische Rentenversicherung erfolgt – nicht als Einkommen angerechnet werden und auch nicht zu versteuern sind. Grundlage hierfür ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443, welches die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) auch auf vergleichbare Zahlungen aus dem Ausland anwendet. Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände. Bezüglich des vom Abgeordneten der serbischen Minderheit im rumänischen Parlament Slavoliub Adnagi eingebrachten Gesetz zur Ausweitung der Entschädigungsleistungen für ehemals politisch Verfolgte (also auch Russland- und Baragandeportierte) gemäß Gesetz 118/1990 auf die Kinder der politisch Verfolgten, sofern deren Eltern verstorben sind, auf 500 Lei im Monat liegen noch keine Informationen zur Vorgehensweise für Betroffenen vor, es wurden jedoch zwei Anwälte damit betraut, den entsprechenden Sachverhalt zu prüfen.
Mit
freundlichen Grüßen |