https://www.banater-schwaben.org/nachrichten/verbandsleben/detail/3118-auch-kinder-koennen-nun-antraege-stellen/

 

1. Auch Kinder können nun Anträge stellen

Rumänien weitet Entschädigungszahlungen für Verschleppung und Deportation auf Nachkommen aus

 

 

Das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung der Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedlung – wird auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wurde mit Unterstützung des Abgeordneten des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien im rumänischen Parlament, Ovidiu Ganţ, als Gesetz 130/15.7.2020 verabschiedet, inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623 vom 15.Juli 2020 veröffentlicht und ist am 18. Juli 2020 in Kraft getreten.

Durch dieses Gesetz werden die seit 1990 (Dekret-Gesetz 118/1990) geltenden und seit 2013 (Gesetz 211/2013) auch auf Betroffene in Deutschland ausgeweiteten Regeln über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind (zum Beispiel Russlanddeportierte, Bărăganverschleppte, Menschen mit Zwangswohnsitz etc.) nun auf Kinder der Betroffenen ausgeweitet. Damit erfüllt Rumänien eine alte Forderung auch des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und der Landsmannschaft der Banater Schwaben, die stets auf die Betroffenheit und das Leiden der Kinder von Deportierten hingewiesen und eine Einbeziehung in Entschädigungsleistungen gefordert hatten. Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, in Euro auf ein Konto in Deutschland ausgezahlt und darf hier als Entschädigungsleistung für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung oder Rente abgezogen oder angerechnet werden.

Das neue Gesetz 130/2020 ergänzt die vier Absätze der Leistungsnorm Art. 5 Dekret-Gesetz 118/1990 um weitere fünf Absätze, in denen die möglichen Anspruchspositionen klargestellt werden.

a) Absatz 5 regelt eine Entschädigung von pauschal monatlich 500 RON (ca. 105 Euro) für Kinder, deren Eltern während einer Verfolgungsmaßnahme verstorben sind.

b) Absatz 6 regelt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern minderjährig waren oder sogar während der Verfolgung geboren wurden, die gleiche Entschädigung bekommen, wie die verfolgten Eltern.

c) Absatz 7 bestimmt, dass Kinder, die erst nach der Verfolgungsmaßnahme geboren wurden, Anspruch auf 50 Prozent der Entschädigung haben, die den verfolgten Eltern zugestanden hat.

Besteht Anspruch auf unterschiedliche Entschädigungen nach den genannten Absätzen (zum Beispiel nach beiden Elternteilen), werden diese nicht summiert (zusammen gezahlt), sondern es wird die höhere der möglichen Entschädigungen geleistet. Anspruchsberechtigt sind alle noch lebenden Kinder. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch, der jeweils individuell von jedem Kind beantragt werden kann.

Das Antragsverfahren entspricht dem zweistufigen Verfahren, welches auch für die Betroffenen gilt:

Erste Stufe: Ab sofort können Anträge auf Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde (Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie, AJPIS) im Kreis (Judeţ) des letzten Wohnsitzes in Rumänien gestellt werden. Vorzulegen sind die gleichen Unterlagen, die auch der Betroffene vorlegen musste (Nachweise über die Verfolgungsmaßnahme, Personenstandsurkunden
zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie). Haben Eltern bereits eine Feststellung der eigenen Verfolgung erwirkt, kann eine Kopie von deren Entscheidung (Decizie AJPIS) vorgelegt werden. Auf Grund dieses Verfahrens wird die Berechtigung zur Entschädigung durch eine „Decizie“ festgestellt. Wenn diese „Decizie“ zugestellt worden ist, sollte diese auf Richtigkeit geprüft werden (zum Beispiel ob der Zeitraum zutreffend berücksichtigt oder zwischen „Verbringung“ = strămutare oder „Zwangswohnsitz“= domiciliu obligatoriu unterschieden wurde, was für die spätere Höhe der Leistung wichtig ist).

Zweite Stufe: Wenn die AJPIS die beantragte Feststellung der Berechtigung erfolgreich abgeschlossen und eine „Decizie“ zugestellt hat, kann die Zahlung der Entschädigung bei der zuständigen Auszahlungsbehörde (Casa Judeţeană de Pensii) beantragt werden. Vorzulegen sind bei diesem Antrag das Original der „Decizie“ der AJPIS sowie weitere Unterlagen (Nachweise der Verschleppung, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie, Lebensbescheinigung und Zahlungserklärung nach den amtlichen Vordrucken für grenzüberschreitende Leistungen).

Anwendungsvorschriften sind in Rumänien in Vorbereitung, eine entsprechende weitere Information erfolgt an dieser Stelle, sobald diese veröffentlicht wurden. Betroffenen wird empfohlen, Anträge möglichst genau und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu stellen, damit Rückfragen oder Bearbeitungshemmnisse in Rumänien weitestgehend vermieden werden. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit Erfahrungen im grenzüberschreitenden Entschädigungsrecht und nach Möglichkeit im rumänischen Entschädigungsrecht, die auch alle erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen können.

Dr. Bernd Fabritius

 

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https://www.banater-schwaben.org/nachrichten/verbandsleben/detail/3116-rumaeniens-parlament-verabschiedet-gesetz-1302020/

 

2. Rumäniens Parlament verabschiedet Gesetz 130/2020

In Lenauheim hat sich Rechtsanwalt Alexandru Cătălin Ghiaţă in seiner anwaltlichen Tätigkeit auf die Interessenvertretung von Opfern politischer Verfolgung und Gewalt während des kommunistischen Regimes spezialisiert. So hat er bisher schon zahlreiche Mandanten erfolgreich bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Dekret-Gesetz 118/1990 vertreten und uns auch auf das neue Gesetz 130/2020 aufmerksam gemacht, welches den Kindern von ehemals politisch Verfolgten in Rumänien materielle Entschädigungen zusichert, sofern ihre Eltern nicht mehr leben.

Rechtsanwalt Ghiaţă hat uns den Gesetzestext in deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt, der im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben wird. Rechtsanwalt Ghiaţă kann kontaktiert werden unter der Rufnummer 0040 724 788 558, per E-Mail an catalin_ghiata@yahoo.com oder unter der Postanschrift Cabinet Avocat Ghiață Alexandru Cătălin, 307240 Lenauheim, Nr. 607, Judeţ Timiş, România.

Hinweise zum neuen Gesetz hat auch die Anwaltskanzlei Fabritius zur Verfügung gestellt, die eine jahrelange Expertise auf diesem Gebiet vorweisen kann (Homepage: www.fabritius.de ;Kontakt: Kanzlei Dr. Bernd Fabritius, Zehntfeldstraße 179, D- 81825 München, Tel. 089 / 98 29 06 50, E-Mail
kanzlei@fabritius.de). Die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius werden in einem weiteren Beitrag veröffentlicht.
 


Der Gesetzestext in vollem Wortlaut in deutscher Übersetzung:

Gesetz Nr. 130 vom 15. Juli 2020 zur Ergänzung des Art. 5 des Dekret-Gesetzes 118/1990 über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur verfolgt sowie jener, die ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind

Das Parlament Rumäniens verabschiedet folgendes Gesetz.

Einziger Artikel. – Beim Art. 5 des Dekret-Gesetzes 118/1990 über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur verfolgt sowie jener, die ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind, wiederveröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, 1. Teil, Nr. 631 vom 23. September 2009, unter Beachtung der späteren Novellierungen und Ergänzungen, werden nach Absatz (4) fünf neue Absätze, die Absätze (5) – (9), folgenden Inhalts eingefügt:

(5) Das Kind eines in Kämpfen mit den kommunistischen Repressionsorganen, während der Bauernrevolten oder der Gefängnishaft Vermissten oder Verstorbenen sowie eines während der widerrechtlichen Internierung in psychiatrische Krankenhäuser, der Deportation, der Zwangsumsiedlung, der Gefangenschaft oder des Zwangsdomizils Verstorbenen hat das Recht auf eine monatliche Entschädigung von 500 Lei.

(6) Das Kind, das zum Zeitpunkt der gegen einen oder beide Elternteile getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1, Absatz (1) und (2) minderjährig war, wie auch das Kind, das während der gegen einen oder beide Elternteile getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1, Absatz (1) und (2) geboren worden ist, hat das Recht auf eine monatliche Entschädigung in gleicher Höhe wie sie der Elternteil erhalten hat.

(7) Das nach den in Art. 1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Situationen geborene Kind hat das Recht
auf eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Entschädigung, die der Elternteil erhalten hat.

(8) Das Kind, das sich sowohl in der in Absatz (6) vorgesehenen Situation als auch in einer der in Art.
1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Situationen befand, erhält die höhere Entschädigungssumme.

(9) Bei der Festlegung der in Absatz (6) oder (7) vorgesehenen Entschädigung wird, falls beide Elternteile des Kindes eine monatliche Entschädigung gemäß Art. 4 erhalten haben, die Entschädigung des Elternteils in Betracht gezogen, deren Höhe größer war.

Anmerkungen:

Art. 1, Absatz (1) legt die Kategorien von Personen fest, die in den Genuss der in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte kommen. Es handelt sich um Personen, die nach dem 6. März 1945 aus politischen Gründen inhaftiert, in psychiatrische Krankenhäuser interniert, unter Zwangsdomizil gestellt oder zwangsumgesiedelt wurden wie auch um jene, die bis zum 31. Dezember 1964 am bewaffneten Widerstand gegen das kommunistische Regime teilgenommen haben. Absatz (2) sieht vor, dass Personen, die nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder von sowjetischer Seite gefangengenommen wurden, diese Rechte ebenfalls zustehen.

Art. 4, worauf weiter oben Bezug genommen wird, legt die Höhe der monatlichen Entschädigung fest. Personen, die aus politischen Gründen inhaftiert, zwangsumgesiedelt, deportiert oder gefangengenommen wurden, erhalten eine monatliche Entschädigung von 700 Lei für jedes Jahr in Gefängnishaft, der Zwangsumsiedlung, Deportation oder Gefangenschaft. Personen, die in psychiatrische Krankenhäuser interniert oder unter Zwangsdomizil gestellt wurden, erhalten eine monatliche Entschädigung von 350 Lei für jedes Jahr der Internierung oder des Zwangsdomizils.

Zum Kreis der Berechtigten zählt auch die Witwe/der Witwer einer in Art. 1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Person. Sie/er erhält eine monatliche Entschädigung von 700 Lei.

 

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https://www.banater-schwaben.org/nachrichten/verbandsleben/detail/3134-fragen-und-antworten-zur-neuen-entschaedigungsgesetzgebung-in-rumaenien-dl-1181990-gesetz-130/

3. Fragen und Antworten zur neuen Entschädigungsgesetzgebung in Rumänien  (DL 118/1990, Gesetz 130/2020)

Die Redaktion der Banater Post hat zur Klärung offener Fragen bei Beantragung der Entschädigungsleistung für Kinder von verschleppten Personen ein Gespräch mit RA Dr. Bernd Fabritius geführt. Fragen und Antworten geben wir nachfolgend wieder.


F: Welche Kinder sind von der neuen Regelung erfasst?
A: Das Gesetz wurde um drei Gruppen von Anspruchsberechtigten erweitert: Kinder, deren Elternteil noch in der Verschleppung verstorben sind, haben einen eigenen Anspruch auf monatlich 500 RON (etwa 104 €). Kinder, die während der Verschleppung der Eltern bereits gelebt haben, können die gleiche Höhe der Entschädigung beanspruchen, wie diese dem betroffenen Elternteil zugestanden hat. Das wären bei 5 Jahren Russlandverschleppung für jedes Jahr 700 RON, zusammen also 5x700 RON, entspricht etwa 730 € im Monat. Haben Betroffene nach Rückkehr aus Russland auch noch weitere Verschleppungen erlebt (Baragan, Zwangswohnsitze etc), werden die Jahre dazugezählt. Kinder, die erst nach dem Ende der Verschleppung geboren wurden, bekommen die Hälfte.

F: Wird die Entschädigung einmal gezahlt, oder laufend? Bekommt jedes Kind eine Entschädigung oder muss geteilt werden?
A: Es geht um eine laufende, lebenslange monatliche Zahlung. Jedes noch lebende Kind hat einen eigenen Leistungsanspruch, der auch separat geltend gemacht werden muss.

F: Können sowohl die betroffenen Personen als auch die Kinder die Leistung bekommen, oder sind Kinder erst nach dem Tode der Eltern antragsberechtigt?
A: Dieses ist eine noch offene Auslegungsfrage. Die Absicht des Gesetzgebers war die Einbeziehung der Kinder in einen eigenen Leistungsanspruch. Der Wortlaut des Gesetzes ist aber auslegbar: Zur Leistungshöhe wird im Gesetz auf die Höhe der vom Betroffenen „bezogenen“ Leistung („a beneficiat“) abgestellt. In Ausführungsbestimmungen (regulament de aplicare) wird in Rumänien zu entscheiden sein, ob ein Anspruch nur nach dem Ableben der Betroffenen besteht und auch nur dann, wenn diese zu Lebzeiten selbst bereits einen Antrag gestellt haben, oder ob unabhängig davon alle Kinder einbezogen werden. Ich fände letzteres gerecht, weil die Betroffenheit der Kinder durch das Verschleppungsschicksal der Eltern gleich groß gewesen ist und daher keine solche Unterscheidung gemacht werden sollte. Darüber muss aber die in Rumänien zuständige Stelle entscheiden.

F: Sollen Betroffene dann noch mit der Antragstellung warten?
A: Art. 15 des Gesetzes DL 118/1990 regelt, dass eine Leistung erst an dem Folgemonat nach Antragstellung zusteht. Betroffene, deren Anspruchsposition klar gesichert ist (Kinder von verstorbenen Betroffenen, die bereits eine Anerkennungsentscheidung der AJPIS hatten oder noch in der Verschleppung verstorben sind) sollten so schnell als möglich die Anträge stellen. Kinder der anderen Fallgruppen (Eltern haben nie einen eigenen Antrag gestellt oder leben noch) müssen sich entscheiden, ob sie zur Fristwahrung jetzt bereits den Antrag stellen (und bei Klärung der Auslegungsfragen dann rückwirkend ihr Geld bekommen), oder lieber abwarten wollen, wie die Auslegungsfragen in Rumänien bestimmt werden - und dann einen späteren Leistungsbeginn akzeptieren. Ich rate bei laufenden Fristen wie der nach Art. 15 DL 118/90 meist dazu, Anträge lieber vorsorglich zu stellen, statt darauf zu verzichten, um nachher - sollte eine Genehmigung möglich sein - nicht Zahlungen durch verspätete Beantragung verloren zu haben.

F: Was muss bei Antragstellung vorgelegt werden?
A: Das Antragsverfahren ist zweistufig (bei zwei Behörden, AJPIS und CJP) und entspricht dem bereits bekannten Verfahren nach DL 118/1990. In der ersten Stufe ist ein formeller Antrag an die AJPIS erforderlich, dem eine Lebensbescheinigung, ein Beleg über die erlittene Verfolgungsmaßnahme bzw. Anerkennung dieser durch die AJPIS, urkundliche Belege zum Nachweis der relevanten Personenstandsbeziehungen sowie eine Kopie des Personalausweises beizugeben sind. In der zweiten Stufe ist dann die in der ersten Stufe durchgesetzte „Decizie“ der AJPIS, ein formeller Antrag an die CJP, eine Lebensbescheinigung, eine Zahlungserklärung nach Vordruck für internationalen Sozialleistungstransfer inkl. Kontobestätigung, Personenstandsurkunden und eine Ausweiskopie beigefügt werden.

F: Einige Betroffene haben von ihren Urkunden (Geburtsurkunden etc.) nur noch die deutschen Übersetzungen. Reichen diese auch?
A: Bei einer rumänischen Behörde in Rumänien können keine deutschen Übersetzungen verwendet werden. Es müssen rumänische Urkunden beigebracht werden. Sind Urkunden in deutscher Sprache (z.B. in Deutschland ausgestellte Sterbeurkunden), müssen diese ins Rumänische übersetzt werden.

F: Wenn Kinder keine Belege mehr zur Verschleppung der Eltern haben, können diese noch beschafft werden?
A: Nach dem Gesetz muss der Verschleppungstatbestand belegt werden. Das kann mit jeder Art der Urkunde erfolgen. Es reichen z.B. die in den 50er Jahren ausgestellten Bescheinigungen oder auch eine Kopie des Arbeitsbuches, wenn dort die Verschleppung eingetragen ist. Oft können Kirchengemeinden einen Verschleppungsnachweis aus ihren Eintragungen in Verschleppungslisten erstellen. Wenn nichts davon mehr möglich ist, kann bei der Behörde zur Verwaltung der Securitate-Archive (CNSAS) in Bukarest eine Bestätigung angefordert werden. Oft werden sogar Zeugenerklärungen von anderen Betroffenen anerkannt, wenn diese einen eigenen Verschleppungsbeleg vorlegen können.

F: Reicht es aus, Unterlagen per E-Mail zu versenden?
A: Nein, das reicht nicht. Es geht ja um ein förmliches Administrativ-Verfahren, an dessen Ende die Auszahlung von Geld stehen soll. In solchen Verfahren reicht Mail-Verkehr nicht, es müssen ordentliche Belege vorgelegt werden. Diese sind per Post zu übermitteln, so dass eine Akte angelegt und bearbeitet werden kann.

F: Einige Behörden in Rumänien fordern die Bestellung eines Bevollmächtigten in Rumänien. Ist das verpflichtend?
A: Nein, das sind alte Verfahrensgewohnheiten, die seit dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht mehr gültig sind. Der Antrag kann schriftlich aus Deutschland gestellt werden, die Leistung erfolgt auf ein Konto des Berechtigten in Deutschland.

F: Führt diese Entschädigung zu einer Kürzung der Rente in Deutschland?
A: Nein, auf keinen Fall darf wegen dieser Entschädigung eine Rente oder andere Leistung in Deutschland gekürzt werden. Vorsicht ist geboten, wenn jemand von der gleichen Stelle (CJP) sowohl eine gesetzliche Rente bezieht, als auch eine Entschädigungsleistung. Das wird oft vermengt und verwechselt, die in Deutschland geltende Kürzungsvorschrift § 31 FRG ist aber ausschließlich bei gesetzlichen Renten (pensie de asigurari de stat) anzuwenden, wenn diese auf Zeiten beruht, die auch nach dem FRG anerkannt wurden, nie bei anderen Entschädigungsleistungen.

F: Müssen Betroffene einen Anwalt einschalten oder können Anträge auch direkt selbst gestellt werden?
A: In diesen Verfahren besteht keine Verpflichtung zu anwaltlicher Vertretung, Anträge können selbstverständlich auch von den Betroffenen selbst ausgearbeitet und an die zuständigen Behörden (AJPIS und CJP) gesendet werden. Wenn Betroffene mit Verfahren in Rumänien keine Erfahrung haben oder mit dem hier zu beachtenden zweistufigen Verfahren, der Beschaffung und Prüfung der Unterlagen oder deren Übersetzung Hilfe benötigen, so kann natürlich eine Kanzlei mit der Antragstellung und Betreuung im Verfahren beauftragt werden, wenn diese Erfahrung mit Entschädigungsverfahren nach DL 118/1990 in Rumänien hat. Meine Kanzlei bietet diese Hilfe gerne an, auf meiner Webseite www.fabritius.de biete ich zudem (kostenlos) weitere allgemeine Informationen zu diesem Bereich an.

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https://www.banater-schwaben.org/nachrichten/verbandsleben/detail/3134-fragen-und-antworten-zur-neuen-entschaedigungsgesetzgebung-in-rumaenien-dl-1181990-gesetz-130/

 

4. Vordruck "Cerere DL 118 legea 130_TM.doc"

 

CERERE  PENTRU  STABILIREA CALITAŢII  DE BENEFICIAR AL

DECRETULUI – LEGE NR.118/1990

 

 

Către

Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie Socială  Timiş

Strada Florimund de Mercy nr. 2, Timişoara CP 300085,

Judeţul Timiş

 

 

 

 

Subsemnatul (a ) …………………………………………………….., în calitate de urmaș după părintele decedat, născut la data de ……..………………..……, în localitatea/judeţul………………………………………………….…, cu domiciliul actual în ……………………………… C.N.P ………………………………………… posesor act identitate C.I/Paşaport …….. seria ….., nr. …………, eliberat de ………………………………………….., la data de ………….,…, fiul (fiica ) lui…………. şi al (a) …………., solicit, în baza documentelor anexate la prezenta,  stabilirea calităţii de persecutat politic, în coformitate cu dispoziţiile  Decretului-Lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri

În acest scop depun urmatoarele acte :

Actele de stare civilă: …………………………………………………………………………;

Actele ce dovedesc persecuţia politică …………………............................................…………………………………………………………………………………………………….;

Certificatul de viaţă……………………………………………………………………………;

Alte documente...............................................................................................................

Nr.telefon _____________________________

Adresă email________________________________

 

 

 

Semnatura  ...............                                                                     Data...............

 

 

 

 

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5. Auslegungsfragen zu Entschädigungsverfahren für Deportationen in Rumänien auf dem Weg der Klärung

 

Gesetzesvorhaben b429/2020 soll Unklarheiten beseitigen

 

Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in die Sowjetunion oder die Baragan-Steppe, politische Verhaftung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet, wurde durch Gesetz 130/2020 auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet (vgl. Artikel in der Banater Post vom 5. und 20. August). Offene Auslegungsfragen sollen nun in einem im Rumänischen Senat eingereichten Änderungsgesetz (Projekt b429/2020) weitgehend geklärt werden.

 

Nach Dekret 118/1990 wird für Verfolgungsmaßnahmen im Zeitraum nach August 1944 an Betroffene eine monatliche Entschädigungszahlung von 700 RON (etwa 145 Euro) pro Jahr der Verfolgungsmaßnahme (bei 5 Jahren Russlandaufenthalt also ca. 725 Euro) an den Betroffenen als Entschädigung gezahlt. Nach dem Ableben des Betroffenen können auch nicht wieder verheiratete Witwen/Witwer und Kinder einen Antrag auf monatliche Entschädigung stellen.

 

Die gesetzliche Regelung zur Höhe der Leistung an die Hinterbliebenen ist (noch) nicht in allen Fallvarianten klar geregelt. Es wird nach aktueller Auslegung auf Grund einer jüngst abgegebenen Stellungnahme der Parlamentariergruppe, die das Gesetz eingebracht hatten, danach unterschieden, ob Kinder zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern schon am Leben waren oder erst nachher geboren wurden und ob die Betroffenen zu Lebzeiten selbst bereits eine Feststellungs-Decizie der AJPIS erwirkt hatten. In einigen Fallvarianten werden unabhängig von der Dauer der Verschleppung Pauschalen (500 lei = ca. 105 €) als monatliche Entschädigung gezahlt. Wenn Betroffene zu Lebzeiten selbst bereits eine Zahlung nach dem Entschädigungsdekret 118/1990 bekommen haben, können Kinder in Abhängigkeit des Geburtsdatums eine höhere Leistung bis zur gleicher Höhe der Leistung an den Betroffenen beziehen.

 

Nachfolgend sollen durch die bisherigen Klarstellungen in Rumänien bereits geklärte Anwendungsfragen beantwortet werden:

 

F: Können Kinder auch dann einen Antrag stellen, wenn die verschleppten Betroffenen noch leben?

A: Nein, es handelt sich um eine reine Hinterbliebenen-Entschädigung nach dem Ableben der Betroffenen.

 

F: Wenn beide Eltern verschleppt waren, kann für beide eine Leistung beantragt werden?

A: Nein, es steht nach dem Dekret 118/90 pro Antragsteller nur EINE Leistung zu, und zwar die höchste Entschädigung von mehreren möglichen Varianten

 

F: Wenn der Betroffene mehrere Verschleppungen erlebt hat, z.B. nach Russland und danach in die BaraganSteppe, müssen zwei Anträge gestellt werden?

A: Nein, die Jahre werden in einem Antrag genannt und zusammengezählt.

 

F: Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, können Anträge zusammengefasst werden?

A: Nein, jeder Antragsteller muss einen eigenen Antrag stellen, der auch separat bearbeitet werden muss.

 

F: Wenn das Elternteil bereits eine Decizie der AJPIS erwirkt hat, verstorben ist und das Kind nun einen Antrag stellen will, muss trotzdem ein Verfahren bei der AJPIS eingeleitet werden?

A: Ja, die Decizie der Eltern regelt ja nur den Status der Eltern, jeder Antragsteller muss aber eine eigene Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen AJPIS durchsetzen.

 

F: Ist es dann wichtig, die AJPIS-Decizie der Eltern vorzulegen, wenn man sowieso eine eigene Decizie erwirken muss?

A: Ja, unbedingt! Erstens belegt die Decizie der Eltern bereits das Verfolgungsschicksal der Eltern und zweitens steht dann eine deutlich höhere Zahlung zu.

 

F: Das Gesetz nimmt Bezug auf die Leistung, die der verstorbene Elternteil bekommen hat („a beneficiat“). Gilt der alte oder ein aktueller Betrag?

A: Dieses ist die wichtigste Auslegungsfrage, die durch das Änderungsgesetz b429/2020 geklärt werden soll. Vorgeschlagen wurde die Klarstellung dahingehend, dass es auch den Zahlungsbetrag bekommen soll, der dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind zugestanden hätte, also ein aktualisierter Betrag.

 

F: Das sieht alles recht unübersichtlich aus. Welche Kinder können nun einen Antrag stellen?

A: Eigentlich alle, nach dem Ableben der Betroffenen. Der Unterschied besteht nur in der Leistungshöhe. Kinder, deren Eltern selbst keine AJPIS-Decizie erwirkt haben, bekommen nach aktueller Auslegung monatlich pauschal 500 lei = ca. 105 Euro. Bei Kindern, deren Elternteil eine AJPIS-Decizie erwirkt hatte, kommt es auch den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an. War das Kind während der Verfolgung der Eltern minderjährig, bekommt es die gleiche Leistung, die der Elternteil bekommen hätte (700 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung). Ein nachher geborenes Kind bekommt die Hälfte dieser Summe (350 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung)

 

F: Wenn das Kind selbst während der Verschleppung am Ort der Verschleppung geboren wurde, kann es für sich und das verstorbene Elternteil einen Antrag stellen?

A: Nein, es steht nur eine Entschädigung pro Person zu. Es sollte die Leistung beantragt werden, die höher ist (die eigene Leistung nach Zeitdauer, die Pauschalleistung für Kinder ohne Eltern-Decizie oder - meist am höchsten - die Individualleistung für die Zeitdauer des Elternteils, wenn dieses eine eigene Decizie hatte.

 

F: Wenn der/die Betroffene verstorben ist, aber der verwitwete Ehepartner noch lebt und eine Hinterbliebenen-Entschädigung bezieht, können auch die Kinder jetzt Anträge stellen?

A: Das Gesetz enthält keine Rangfolge zwischen Witwe/Witwer und Kinder, so dass eine Antragstellung auch der Kinder möglich sein muss. Dazu gibt es aber noch keine Festlegung.

 

F: Sollten Kinder warten, bis alle Fragen geklärt sind, oder jetzt schon Anträge stellen?

A: Weil die Leistung gem. Art. 15 DL 118/90 erst ab dem Folgemonat nach Antragseingang gezahlt wird, sollten Anträge frühestmöglich gestellt werden.

 

F: Wie lange dauert es, bis das Verfahren erledigt ist?

A: Man muss mit einigen Wochen bis Monaten rechnen. Es gehen derzeit sehr viele Anfragen und Anträge ein. Diese können nur der Reihe nach bearbeitet werden. Das kann eine Weile dauern.

 

F: Kann man selbst etwas zur Beschleunigung machen?

A: JA, unbedingt: Wenn die Anträge richtig gestellt und von Anfang an alle Belege zutreffend beigefügt werden, können die Behörden in Rumänien gleich die Bescheide machen und die Zahlung anweisen. Werden Anträge aber ungenau, unvollständig und ohne alle erforderlichen Belege gestellt, müssen Rückfragen durchgeführt werden. Das führt zu neuer Bearbeitung und zu Verzögerungen. Auch vermeidbare Rückfragen (telefonisch oder schriftlich) führen zu erheblicher Verzögerung. Ich empfehle daher, zuerst alle Informationsquellen im Internet und in Merkblättern zu nutzen.

 

F: Wo bekommen wir weitere Informationen und die nötigen Formulare?

A: Ich biete allgemeine Informationen zu diesen Verfahren und Formulare auf meiner Homepage www.fabritius.de (kostenlos) an. Auf Grund der sehr hohen Zahl an Anfragen und Anrufen ist telefonische Beratung nur sehr beschränkt möglich. Deswegen werden alle Formulare und auch die „Verfahrenshinweise“ auf meiner Homepage fortlaufend aktualisiert. Ich empfehle allen Interessierten, diese Informationsmöglichkeit zu nutzen. Das trägt zur Reduzierung des sehr hohen Anfragevolumens auch bei Landsmannschaften und Verbänden bei.

 

RA Dr. Bernd Fabritius

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Banater Post, 5. Oktober 2020, Seite 1

 

6. Rumänische Arbeitsministerin stellt Dringlichkeitsverordnung in Aussicht

Offene Auslegungsfragen besprochen

 

Offene Fragen im Zusammenhang mit den Entschädigungszahlungen an Nachkommen von Deportierten und anderen Opfern der kommunistischen Diktatur in Rumänien sollen in einer Dringlichkeitsverordnung des zuständigen rumänischen Ministeriums für Arbeit und Soziales geklärt werden. Dies teilte der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten Dr. Bernd Fabritius nach einem ausführlichen Telefongespräch mit der rumänischen Ministerin für Arbeit und Soziales Violeta Alexandru und dem für Entschädigungsfragen zuständigen Staatssekretär Ion Alin Dan Ignat mit.

 

Das rumänische Parlament hatte am 24. Juni dieses Jahres auf Initiative des Abgeordneten der serbischen Minderheit Slavoliub Adnagi die im Dekret-Gesetz 118/1990 vorgesehenen und durch Gesetz 211/2013 auch auf Betroffene im Ausland - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - angewendeten Entschädigungsregeln etwa für die Deportation der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion oder in die Baragan-Steppe nach dem Ableben der Betroffenen auf deren Kinder ausgeweitet (Gesetz 130/2020, veröffentlicht im „Monitorul Oficial", Nr. 623 vorn 15 Juli 2020).

 

Offene Auslegungsfragen hatten zu einer Vielzahl von Rückfragen bei den landsmannschaftlichen Verbänden der Deutschen aus Rumänien in Deutschland geführt. Auf Bitten der Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft der Banater Schwaben Peter‑Dietmar Leber sowie des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland Rainer Lehni erörterte der Bundesbeauftragte für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten mit Ministerin Alexandru und Staatssekretär Ignat Möglichkeiten einer Gesetzesklärung, um den berechtigten Anliegen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Ministerin stellte dabei den Erlass einer Dringlichkeitsverordnung zur Klarstellung der besprochenen offenen Fragen in Aussicht. Fabritius dankte der rumänischen Regierung „für die sehr konstruktive Herangehensweise und den beispielhaften Umgang mit dieser Seite der Geschichte der deutschen Minderheit in Rumänien".

 

Die Gespräche zu diesem Thema werden bei der nächsten Tagung der bilateralen deutsch- rumänischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der deutschen Minderheit in Rumänien am 12. Oktober 2020 fortgesetzt. Pandemiebedingt wird die Sitzung unter der Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten Dr. Bernd Fabritius sowie der Staatssekretärin im rumänischen Außenministerium Iulia Raluca Matei in digitaler Form stattfinden.

 

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Banater Post, 5. November 2020, Seite 3

 

7. Änderung des Gesetzes 118/1990 u. Auszug aus Monitorul Oficial nr.1036/5.11.2020

Das rumänische Parlament hat das Gesetz 564/2020 zur Änderung und Ergänzung des Dekret-Gesetzes 118/1990 bezüglich Entschädigung der Opfer des kommunistischen Regimes verabschiedet. Das Gesetz liegt dem Staatspräsidenten zur Ausfertigung vor und tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt „Monitorul Oficial" in Kraft. Auf den Weg gebracht hatten die Gesetzesinitiative die Abgeordneten der Minderheitenfraktion Slavoliub Adnagi, Ovidiu Gant und Silviu Vexler. Dadurch sollten offene Auslegungsfragen in Zusammenhang mit dem Gesetz 130/2020 geklärt werden.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen im Überblick:

Die Entschädigungsleistung erhält auch das Kind, dessen verstorbener Elternteil die Leistung nicht beantragt hatte (also kein AJPIS-Bescheid besaß), obwohl er dazu berechtigt gewesen wäre.

Der Berechtigte erhält den Betrag, der dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind zugestanden hätte, also ein aktualisierter Betrag von 700 Lei bzw. 350 Lei pro Deportationsjahr.

Bei den zuständigen Kreisbehörden (AJPIS) wird jeweils eine fünfköpfige Kommission eingerichtet, die über die Berechtigteneigenschaft des Antragstellers und die monatliche Entschädigungsleistung entscheidet.

Im Jahr 2020 wird die Frist, innerhalb derer die AJPIS die Anträge bescheiden muss, von 30 auf 90 Tage ab Registrierung des Antrags verlängert.

Die AJPIS wird binnen 10 Tagen nach Erlass des Bescheides eine Ko­pie des Antrags samt Bescheid dem Rentenamt als zuständiger Auszahlungsbehörde übermitteln.        (BP)

 

 

Siebenbürgische Zeitung online vom 10. November 2020

Rumänien verabschiedet Gesetz zur Ergänzung des Dekretes 118/1990 und des Gesetzes 130/2020: Kinder von Deportationsopfern einbezogen

Das Klärungsgesetz für offene Fragen bei der Einbeziehung von Kindern in die Entschädigung der Opfer der kommunistischen Diktatur in Rumänien gemäß Dekret 118/1990 und Gesetz 130/2020 wurde jüngst im rumänischen Parlament verabschiedet, vom Staatspräsidenten Klaus Johannis unterzeichnet und im Amtsblatt Rumäniens „Monitorul Oficial“ XXXII – Nr. 1036 vom 5.11.2020 als Gesetz Nr. 232/2020 veröffentlicht und ist damit in Kraft. Durch dieses Gesetz ist jetzt endgültig geklärt: Auch Kinder, deren Eltern selbst keine Entschädigung beantragt hatten, obwohl sie antragsberechtigt gewesen wären, sind antragsberechtigt.

 

Kinder von Leistungsbeziehern bekommen eine nach den Berechnungswerten zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kindes berechnete eigene Entschädigungsleistung. Diese wird in „aktualisierter“ Höhe berechnet, selbst wenn das verfolgte Elternteil schon vor vielen Jahren verstorben ist. Davon profitieren insbesondere Kinder von Betroffenen, die in Rumänien gleich nach der Wende Leistungen für Deportierte bekommen haben und dort verstorben oder ohne Weiterzahlung der Leistung nach Deutschland ausgereist und erst danach verstorben sind oder die nach Erlass des Gesetzes 211/2013 in Deutschland solche Entschädigungsleistungen beantragt haben. Diese Kinder erhalten Leistungen in Abhängigkeit der Dauer der Verschleppung des Elternteils in der zwischenzeitlich mehrfach angepassten und nach aktuellen Regeln berechneten Leistungshöhe. Erforderlich dafür ist der Beleg des vergangenen Leistungsbezuges des verstorbenen Elternteils.

Auf die 
Staatsangehörigkeit des Antragstellers kommt es (trotz anderer Gerüchte und Fehlentscheidungen einzelner Behörden in Rumänien zu dieser Frage) NICHT an. Dieses wurde bereits durch Gesetz 211/2013 geklärt. Die rumänische Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz in Rumänien waren nur bis 2013 nötig, diese Voraussetzung wurde auf Betreiben der Verbände der Siebenbürger Sachsen und der Banater Schwaben in Deutschland im Jahr 2013 vom Gesetzgeber in Rumänien gestrichen (siehe Artikel in der Siebenbürgischen Zeitung Online vom 4. Juli 2013).

Anträge können auch aus dem Ausland gestellt werden. Die Bevollmächtigung einer Person in Rumänien ist NICHT erforderlich. Die Übersendung vollständiger Antragsunterlagen per Post an die zuständige Behörde in Rumänien ist weiterhin aus Deutschland oder anderen Ländern möglich.

Der erforderliche Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsmaßnahme ist nach Art. 12 des Gesetzes durch „offizielle Belege von zuständigen Stellen“ zu führen. Wenn dieses (nachweislich) nicht möglich ist, auch durch jeden anderen „rechtlich zulässigen Beleg“. Darüber entscheidet die rumänische Feststellungsbehörde.

Die monatliche Entschädigungszahlung wird ab Beginn des Folgemonats nach Eingang vollständiger Anträge bei der Behörde in Rumänien gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach einem mehrstufigen Entscheidungsprozess in Euro auf das Konto der Berechtigten in seinem Wohnsitzland.

Das Ergänzungsgesetz 232/2020 enthält unter anderem folgende 
Klarstellungen zu den Leistungsregelungen
:

  • Art. 5 Abs. 1 des Dekret-Gesetzes (DL) 118/1990 wird dahingehend geändert, dass die Leistung an Ehegatten von verstorbenen Verfolgungsopfern, die nach dem Ableben der Verfolgten nicht erneut geheiratet haben, 700 Lei monatlich (umgerechnet etwa 145 Euro) pauschal (also unabhängig von der Verschleppungsdauer des Verstorbenen) beträgt.

  • Art. 5 Absatz 5 des DL 118/1990 wird um die Regelung ergänzt, dass auch Kinder von Verfolgten, die „Leistungen nach dem Dekret nicht bezogen haben, obwohl diese das Rechts dazu gehabt hätten“, „in entsprechender Anwendung“ leistungsberechtigt sind und eine pauschale Entschädigung – unabhängig von der Dauer der Verschleppung der Eltern – von monatlich 500 Lei (= etwa 104 €) bekommen.

  • Art. 5 Absatz 6 wird dahingehend ergänzt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung eines Elternteils selbst minderjährig gewesen sind, Anspruch auf eine Leistung in gleicher Höhe wie das verschleppte Elternteil haben, berechnet nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind.

  • Art. 5 Absatz 7 wird dahingehend ergänzt, dass Kinder, die erst NACH der Beendigung der Verfolgung eines Elternteils geboren wurden, Anspruch auf 50% der Leistung für das verschleppte Elternteil haben, berechnet nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind.

  • Art. 5 Absatz 8 regelt, dass Kinder, die sowohl selbst betroffen waren (also z.B. deportiert wurden oder während der Maßnahme geboren wurden), als auch unter Art. 5 Absätze 5-7 fallen (also Ansprüche nach einem verstorbenen Elternteil haben), nur EINE von mehreren möglichen Entschädigungen beziehen können, und zwar die höhere von mehreren möglichen Leistungen.

  • Art. 5 Absatz 9 regelt, dass Kinder, deren beide Eltern Opfer einer Verfolgungsmaßnahme wurden, ebenfalls nur eine – die höhere – Leistung bekommen.

  • Art. 7 regelt, dass Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz bei Prüfung der Einkommensgrenzen für Zahlungen von Wohngeld, Stipendien für Schüler und Studenten oder Sozialhilfen NICHT angerechnet werden und bei keiner anderen Leistung oder von keinen anderen Renten abgezogen werden dürfen. Die Leistungen sind steuerfrei.

Artikel II des Ergänzungsgesetzes verlängert die zur Bearbeitung der vielen erwarteten Anträgen zur Verfügung stehende Zeit: Die sonst für die Bearbeitung von Anträgen gemäß Art. 12 Absatz 7 geltende Frist von 30 Tagen wird im Jahr 2020 auf 90 Tage ab Registrierung des Antrages festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Entschädigungsbehörde AJPIS die Berechtigungsentscheidung treffen.

Aufgrund zahlreicher 
Anfragen von Betroffenen
 wird zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen.

  • Antragsberechtigt sind nur Kinder, nicht aber Enkelkinder, Nichten oder Neffen.

  • Antragsberechtigt sind auch Adoptivkinder, bei Nachweis der rechtswirksamen Adoption.

  • Noch nicht entschieden ist, ob „wegadoptierte“ Kinder – also solche, die nach der Verschleppung der leiblichen Eltern von anderen Personen adoptiert wurden – auch nach dieser Adoption berechtigt bleiben. Grundsätzlich beseitigt eine Adoption nach rumänischem Recht die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern. Das könnte gegen eine Berechtigung sprechen. Andererseits beseitigt die Adoption nicht das erlittene Leid. Deswegen könnten Behörden in großzügiger Anwendung den Anspruch betroffener Kinder anerkennen. Bei Ablehnung wird die Einlegung von Rechtsmitteln empfohlen.

  • Bei Anwendung der Absätze 6 und 7 (eigener Leistungsbezug der Eltern) zählt nur eine Leistung aus Rumänien nach dem Dekret 118/1990 (nicht etwa eine Entschädigung deutscher Dienststellen).

  • Unterlagen müssen in rumänischer Sprache vorgelegt werden, weil das Verfahren in Rumänien vor rumänischen Behörden geführt wird. Amtssprache ist Rumänisch. Liegen Belege nur in anderer Sprache vor, sind diese in die rumänische Sprache zu übersetzen. Behörden in Rumänien sind nicht verpflichtet, fremdsprachige Vorlagen zu übersetzen und zu berücksichtigen. Es gilt nicht der in Deutschland bei Sozialbehörden übliche Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz: Jeder muss die Sachverhalte belegen, die er geltend macht. Das bedeutet, dass unvollständige Anträge abgelehnt werden, Rückfragen der Behörden erfolgen in aller Regel nicht. Daher ist eine genaue Prüfung der nach Rumänien gesendeten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu empfehlen.

  • Schriftwechsel mit den Behörden ist ebenfalls in rumänischer Sprache zu führen. Anschreiben auf Deutsch werden nicht bearbeitet.

Als Verfolgungsbelege für Deportation und Zwangswohnsitzverfügungen kommen in Frage:

  • Bereits vorliegende Entscheidungen der zuständigen Behörden über Entschädigung der Betroffenen in Rumänien;

  • Rumänische Bescheinigungen über die Verschleppung von zuständigen Behörden;

  • Arbeitsbuch mit Eintragungen zum Verfolgungssachverhalt;

  • Rumänische Gerichtsurteile mit Feststellungen zur Verfolgung;

  • Russische Urkunden zur Deportation nach Russland (mit Übersetzung);

  • Entlassungsscheine der Entlassungs- und Rückführungskommissionen (Comisia de Repatriere);

  • Russische Entlassungspapiere (mit Übersetzung), gegebenenfalls übermittelt vom Suchdienst des Deutschen Roten Kreuz (DRK-Suchdienst). Eine solche Anfrage kann online gestellt werden bei www.drk-suchdienst.de;

  • Auskünfte der rumänischen Landesbehörde zur Aufarbeitung der Securitate-Archive (CNSAS).

Nur wenn oben genannte Belege nicht vorliegen, und das auch durch einen Negativ-Hinweis der CNSAS (dass dort keine Unterlagen gefunden wurden) belegbar ist, können Zeugenerklärungen von anderen Deportationsopfern vorgelegt werden. Verschleppungsbescheinigungen aus den Verschleppungslisten der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien (siehe SbZ Online) werden von vielen Behörden ebenfalls anerkannt, wenn noch andere, begleitende Unterlagen zur Verschleppung vorgelegt werden können (z.B. Kopien der Listen selbst, als Anlage zur Bescheinigung).

NICHT AUSREICHEND als Beleg für Verschleppung sind:

  • Feststellungen ausländischer (also nicht rumänischer) Behörden, wie etwa in Deutschland

  • Abschriften eigener Erklärungen ohne konkrete Belege (wie etwa Registrierscheine im Aufnahmeverfahren in Deutschland);

  • Briefe mit privaten Schilderungen der Deportation;

  • Erwähnungen in Publikationen ohne Angabe der konkreten Nachweisquelle;

  • Fotos aus Lagersituationen ohne konkrete Ortszuweisung etc.

Solche Belege können nur ergänzend in einer Gesamtschau zu einer Glaubhaftmachung der erlittenen Verfolgung vorgelegt werden. Ob Belege ausreichen, kann nur in einer Gesamtschau beurteilt werden.

Es wird empfohlen, Anträge möglichst frühzeitig und vollständig zu stellen. Diese müssen von 
jedem Berechtigten separat gestellt werden. Sammelanträge (z.B. von mehreren Kindern gemeinsam) sind nicht möglich, weil es sich um Individualansprüche handelt und es auf die konkrete Situation des Antragstellers ankommt (Wohnsitz, Bankverbindung, Personenstand etc.). Bezugnahmen auf Anträge von Verwandten und dort bereits vorgelegte Belege reichen ebenfalls nicht. Jeder Antragsteller muss eine eigene, vollständige Akte in Bearbeitung bringen. Von mündlichen, telefonischen oder sonst nicht verbindlichen Anfragen (etwa per E-Mail) in Rumänien wird abgeraten. Diese führen eher zu weiteren Verzögerungen als zur Beschleunigung. Nur die Einhaltung der Schriftform bietet die Gewähr, dass ein Verfahren auch ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.

Weitere Infos
 zu der Antragsvorbereitung, den erforderlichen Unterlagen und dem Verfahren finden Sie in der Siebenbürgischen Zeitung (Schlagwort: Entschädigungszahlung) und auf www.fabritius.de.

RA Dr. Bernd Fabritius, München

Siehe auch YouTube - Video in rumänischer Sprache: https://www.youtube.com/watch?v=jJjXFg8pZXQ&feature=youtu.be

 

 

Auszug aus Monitorul Oficial nr.1036/5.11.2020 (In rumänischer Sprache)

 

LEGE nr. 232 din 5 noiembrie 2020 pentru modificarea şi completarea Decretului-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri

EMITENT: Parlamentul
PUBLICAT: Monitorul Oficial nr. 1036 din 5 noiembrie 2020

 

    Parlamentul României adoptă prezenta lege.
    ART. I
    Decretul-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri, republicat în Monitorul Oficial al României, Partea I, nr. 631 din 23 septembrie 2009, cu modificările şi completările ulterioare, se modifică şi se completează după cum urmează:
    1. La articolul 4, alineatul (4) se abrogă.
    2. La articolul 5, alineatul (1) se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "ART. 5
    (1) Soţul/Soţia celui decedat în luptele cu organele de represiune comunistă, în răscoale ţărăneşti ori decedat, din categoria celor dispăruţi sau exterminaţi în timpul detenţiei, internaţi abuziv în spitale de psihiatrie, deportaţi, prizonieri sau cărora li s-a stabilit domiciliu obligatoriu, are dreptul la o indemnizaţie lunară de 700 lei, dacă ulterior nu s-a recăsătorit."

    3. La articolul 5, alineatul (3) se abrogă.
    4. La articolul 5, alineatul (5) se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "(5) Copilul celui decedat, dispărut sau exterminat în timpul luptelor cu organele de represiune comunistă, în răscoale ţărăneşti, în timpul detenţiei, internării abuzive în spitale de psihiatrie, în timpul aplicării măsurii domiciliului obligatoriu, strămutării, deportării sau prizonieratului are dreptul la o indemnizaţie lunară de 500 lei."

    5. La articolul 5, după alineatul (5) se introduce un nou alineat, alineatul (5^1), cu următorul cuprins:
    "(5^1) De prevederile alin. (6)-(9) beneficiază în mod corespunzător şi copilul celui decedat după eliberarea din detenţie, internare abuzivă în spitale de psihiatrie, după ridicarea măsurii domiciliului obligatoriu, strămutare, deportare sau prizonierat, în situaţia în care părintele său, deşi ar fi avut dreptul, nu a beneficiat de prevederile prezentului decret-lege."

    6. La articolul 5, alineatele (6)-(9) se modifică şi vor avea următorul cuprins:
    "(6) Copilul minor la data la care unul sau ambii părinţi s-au aflat în una dintre situaţiile prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2), precum şi copilul născut în perioada în care unul sau ambii părinţi s-au aflat în una dintre situaţiile prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) are dreptul la o indemnizaţie lunară în acelaşi cuantum cu indemnizaţia de care ar fi beneficiat părintele său decedat, stabilită conform prevederilor art. 4 la data depunerii cererii de către copil.
(7) Copilul născut după încetarea situaţiilor prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) are dreptul la o indemnizaţie lunară în cuantum de 50% din indemnizaţia de care ar fi beneficiat părintele său decedat, stabilită conform prevederilor art. 4 la data depunerii cererii de către copil.
(8) Copilul care s-a aflat atât în una dintre situaţiile prevăzute la alin. (5)-(7), cât şi în una dintre situaţiile prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) beneficiază de indemnizaţia al cărei cuantum este mai mare.
(9) La stabilirea indemnizaţiei prevăzute la alin. (5), (5^1), (6) sau (7), în situaţia în care ambii părinţi ai copilului s-au aflat în situaţiile prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2), copilul are dreptul la indemnizaţia al cărei cuantum este mai mare."

    7. Articolul 6 se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "ART. 6
    Persoanele care s-au aflat în una dintre situaţiile prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) nu pot beneficia şi de drepturile prevăzute la art. 5 alin. (1), (2) şi (4)."

    8. Articolul 7 se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "ART. 7
    (1) Indemnizaţiile lunare acordate în baza prezentului decret-lege nu afectează plafoanele de venituri în funcţie de care se stabilesc chiriile pentru locuinţele din fondul locativ de stat, bursele pentru elevi şi studenţi şi ajutoarele sociale.
    (2) Indemnizaţiile acordate în baza prezentului decret-lege sunt neimpozabile, nu se iau în calcul la stabilirea altor drepturi potrivit legii şi se pot cumula cu orice categorie de pensie."

    9. La articolul 10, alineatul (1) se abrogă.
    10. La articolul 10, alineatul (2) se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "(2) Prevederile art. 1-9 se aplică, după caz, de către conducerile unităţilor la care sunt încadraţi cei în cauză, de către agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti sau de către consiliile locale."

    11. La articolul 10, alineatele (3)-(5) se abrogă.
    12. La articolul 12, alineatele (2)-(4) se abrogă.
    13. După articolul 12 se introduce un nou articol, articolul 12^1, cu următorul cuprins:
    "ART. 12^1
    (1) Dovedirea situaţiilor prevăzute la art. 1 se face de către persoanele interesate cu acte oficiale eliberate de organele competente, iar în cazul în care nu este posibil, prin orice mijloc de probă prevăzut de lege.
    (2) Stabilirea calităţii de beneficiar şi a indemnizaţiei lunare în condiţiile prezentului decret-lege se face de către agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti.
    (3) Pentru stabilirea situaţiilor prevăzute la art. 1 şi 5 se înfiinţează, în cadrul fiecărei agenţii judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti, o comisie alcătuită din directorul executiv al agenţiei judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti, în calitate de preşedinte, şi 4 membri, din care un membru desemnat de casa teritorială sau sectorială de pensii. Unul dintre membrii comisiei trebuie să aibă studii juridice.
    (4) Membrii comisiei, precum şi preşedintele acesteia beneficiază de o indemnizaţie lunară de 150 lei. Plata indemnizaţiilor pentru membrii comisiei se face de către agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti, din bugetul de stat.
    (5) Comisia prevăzută la alin. (3) lucrează în prezenţa a două treimi din numărul persoanelor care o alcătuiesc şi propune, cu acordul majorităţii membrilor prezenţi, admiterea sau respingerea cererii. Acordarea drepturilor sau respingerea cererii se stabileşte prin decizie a directorului executiv al agenţiei judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti.
    (6) În cadrul analizării cererilor referitoare la stabilirea drepturilor prevăzute de prezentul decret-lege, comisia prevăzută la alin. (3) poate solicita sprijinul Asociaţiei Foştilor Deţinuţi Politici din România, precum şi al caselor teritoriale sau sectoriale de pensii, după caz.
    (7) Agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti sunt obligate să se pronunţe asupra cererii de stabilire a calităţii de beneficiar şi a indemnizaţiei lunare prevăzute de prezentul decret-lege, în termen de maximum 30 de zile de la data înregistrării cererii, printr-o decizie motivată.
    (8) Împotriva deciziei persoana interesată poate face contestaţie la secţia de contencios administrativ şi fiscal a tribunalului, în termen de 30 de zile de la data comunicării hotărârii, potrivit Legii contenciosului administrativ nr. 554/2004, cu modificările şi completările ulterioare. Hotărârea tribunalului este definitivă. Contestaţiile sunt scutite de taxa judiciară de timbru.
    (9) O copie a cererii de acordare a drepturilor, însoţită de un exemplar al deciziei de stabilire a calităţii de beneficiar şi a indemnizaţiei lunare conform prevederilor prezentului decret-lege, va fi transmisă de către agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti, în termen de maximum 10 zile de la soluţionare, casei teritoriale de pensii sau casei sectoriale de pensii în raza căreia domiciliază persoana beneficiară.
    (10) Plata indemnizaţiilor prevăzute la art. 4 şi 5, precum şi acordarea drepturilor prevăzute la art. 8 alin. (2) lit. b), c), d), d^1) şi f) se fac de către casa teritorială sau sectorială de pensii în raza căreia domiciliază persoana beneficiară sau, după caz, de către casa de pensii sectorială competentă."

    14. Articolul 13 se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "ART. 13
    Prevederile prezentului decret-lege nu se aplică persoanelor condamnate pentru infracţiuni contra umanităţii sau celor în cazul cărora s-a dovedit că au desfăşurat o activitate fascistă şi/sau legionară în cadrul unei organizaţii sau mişcări de acest fel, precum şi copiilor acestora."

    15. Articolul 14 se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "ART. 14
    (1) Agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti, în baza sesizărilor primite sau din proprie iniţiativă, vor verifica legalitatea drepturilor acordate beneficiarilor prezentului decret-lege.
    (2) În cazul în care se constată încălcări ale prevederilor legale, se emite decizie de revizuire.
    (3) Împotriva deciziei de revizuire emise în condiţiile alin. (1) şi (2) persoana interesată poate introduce contestaţie, în condiţiile Legii nr. 554/2004, cu modificările şi completările ulterioare.
    (4) În cazul în care calitatea de beneficiar al prezentului decret-lege a fost stabilită prin hotărâre judecătorească, iar ulterior acestei hotărâri se constată încălcări ale prevederilor legale, agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti se vor adresa instanţei competente pentru retragerea calităţii de beneficiar."

    16. Articolul 15 se modifică şi va avea următorul cuprins:
    "ART. 15
    Drepturile prevăzute în prezentul decret-lege se acordă începând cu data de întâi a lunii următoare depunerii cererii şi se suportă din bugetul de stat."



    ART. II
    În anul 2020, termenul în care agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti sunt obligate să se pronunţe asupra cererii de stabilire a calităţii de beneficiar şi a indemnizaţiei lunare prevăzute de Decretul-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri, republicat, cu modificările şi completările ulterioare, precum şi cu cele aduse prin prezenta lege, este de 90 de zile de la data înregistrării cererii.

    ART. III
    Decretul-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri, republicat în Monitorul Oficial al României, Partea I, nr. 631 din 23 septembrie 2009, cu modificările şi completările ulterioare, precum şi cu cele aduse prin prezenta lege, se va republica în Monitorul Oficial al României, Partea I, dându-se textelor o nouă numerotare.

    Această lege a fost adoptată de Parlamentul României, cu respectarea prevederilor art. 75 şi ale art. 76 alin. (2) din Constituţia României, republicată.


                p. PREŞEDINTELE CAMEREI DEPUTAŢILOR,
                    FLORIN IORDACHE
             p. PREŞEDINTELE SENATULUI,
                    ROBERT-MARIUS CAZANCIUC

    Bucureşti, 5 noiembrie 2020.
    Nr. 232.

 

 

 

   PRE ŞEDINTELE ROMÂNIEI

 

DECRET

 

privind promulgarea Legii pentru modificarea şi completarea Decretului-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri

 

În temeiul prevederilor art. 77 alin. (1) şi ale art. 100 alin. (1) din Constituţia României, republicată,

    Preşedintele României d e c r e t e a z ă:

    ARTICOL UNIC - Se promulgă Legea pentru modificarea şi completarea Decretului-lege nr. 118/1990  privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri şi se dispune publicarea acestei legi în Monitorul Oficial al României, Partea I.

                      PREŞEDINTELE ROMÂNIEI

                   
 KLAUS-WERNER IOHANNIS

    Bucureşti, 5 noiembrie 2020.
    Nr. 844.

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8. BEZÜGLICH Russlanddeportation, Baragandeportation, Zwangsdomizil

 

Rundmail des Bundesvorstandes an die Vereine der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. vom 4. Februar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Landsleute,

im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Nachweises der politischen Verfolgung unserer Landsleute während des kommunistischen Regimes in Rumänien (dazu gehören auch Russlanddeportation, Baragandeportation, Zwangsdomizil) haben sich betroffene Mitglieder unserer Landsmannschaft an die verschiedensten Stellen in Rumänien, Deutschland und Russland gewandt. Erfreulicherweise ist die Zahl der Mitglieder, die in den letzten Wochen Listen ehemaliger Deportierter von der CNSAS in Bukarest erhalten haben, gestiegen. Danke allen, die eine Kopie der Listen an die Landsmannschaft geschickt haben. Bitte an alle, dies auch in Zukunft so zu handhaben. Ich habe gestern einen Projektantrag beim Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen Dr. Bernd Fabritius zur Erstellung einer validen Datenbasis anhand dieser Listen (die Namen sind oft falsch geschrieben und schlecht leserlich) gestellt, um sowohl eine umfassende Dokumentation der Deportation aufgrund amtlicher Dokumente als auch ein Hilfsmittel für Betroffene ohne den entsprechenden Nachweis der Deportation zu haben.

Darüber hinaus haben Betroffene Anträge beim Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes gestellt (siehe Banater Post vom 5. Februar 2021, Seite 3). Der Aussiedlerbeauftragte der Bundesregierung hat auf Bitte der Landsmannschaften ein Gespräch beim Suchdienst geführt, um Wege zu einer schnellen und effektiven Bearbeitung dieser Anträge zu finden. Ein Ergebnis dieses Gespräches ist beiliegendes standardisiertes Antrags-Formblatt, „DRK-Antrag“ welches die Arbeit des Suchdienstes erleichtert.

Unser Vorstandskollege Werner Gilde hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits 2013 beim Militärarchiv in Moskau einen Nachweis der Zwangsarbeit seiner Angehörigen in der damaligen Sowjetunion beantragt hätte. Nach einigen Wochen hatte er den Nachweis über die Zwangsarbeit vom Militärarchiv über die russische Botschaft erhalten. Auch dieses Musterschreiben „Archiv Moskau“, befindet sich im Anhang, es müssen nur noch die persönlichen Angaben jeweils unter „Mustermann“ eingegeben werden.

Kurz zu den Anträgen, die bereits bei der AJPIS in den jeweiligen Kreisstädten gestellt wurden. Nachdem das Gesetz 130/2020 in einigen Punkten ungenau formuliert worden war, wurde mit einem weiteren Gesetzt, 232/2020, nachgebessert. Es wurden Kommissionen gebildet und verschiedene Fälle durchgesprochen, weil der Kreis der Betroffenen sehr groß, die Fälle sehr verschieden sind. In Temeswar traten in der Behörde mehrere Corona-Fälle auf, was zusätzlich die Abstimmung der Mitarbeiter erschwerte. Vor einer Woche war eine Temeswarer Rechtsanwältin bei der AJPIS Temeswar und berichtete von 5 000 unbearbeiteten Anträgen in Briefen, die allein dort vorlägen. Die ersten Anträge wurden mittlerweile aber beschieden, es ginge jetzt zügiger voran, berichtete sie. Die Anwältin hatte ihre Anträge im August abgegeben und noch keine Antwort erhalten. Es gibt zusätzlich noch eine andere Diskussion in Rumänien, die sich auf die Auswirkung dieser Leistungen auf den Staatshaushalt bezieht. Der Abgeordnete des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien Ovidiu Ganţ hat umgehend dazu dezidiert Stellung bezogen. Auch unsere Landsmannschaft hat der rumänischen Sozialministerin die Haltung unseres Verbandes in dieser Frage dargelegt.

Betroffene müssen beachten, dass mit dem positiven Bescheid der AJPIS und weiteren Unterlagen in einem zweiten Schritt die Auszahlung der Entschädigung beim Rentenamt der Kreisstadt (Casa de pensii) beantragt werden muss. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. Die AJPIS prüft und entscheidet über die politische Verfolgung. Das Rentenamt prüft und entscheidet über die Auszahlung der Entschädigung. In der Anlage „Antragsverfahren“ hat unser Redakteur Walter Tonta diese Schritte nochmals genau angeführt.

Nach wie vor gilt, dass diese Entschädigungen in Deutschland nicht versteuert und nicht auf andere Leistungen angerechnet werden dürfen. Sie basieren nicht auf entrichteten Beiträgen, sondern sind eine Entschädigung für Kriegs- und Kriegsfolgeschicksal. Diese Bestimmungen sind sowohl im Sozialgesetzbuch (§11 a SGB II) als auch im Einkommenssteuergesetz(§3 EStG Ziffer 6-8a) festgehalten und durch ein höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichts im Jahr 2007 auch auf Zahlungen aus dem Ausland anzuwenden.

In den letzten Wochen und Monaten haben zahlreiche Banater Schwaben, die nicht Mitglied unserer Landsmannschaft sind, in der Bundesgeschäftsstelle unserer Landsmannschaft angerufen und in dieser Sache um Rat gefragt. Der Beratungsbedarf ist sehr groß. Es haben sich Landsleute gemeldet, in deren Familien noch ehemals Deportierte lebten. Sie wussten aus dem oben erwähnten Grund nichts von einer Entschädigung. Diese hätten sie bereits 2013 als nichtrumänische Staatsbürger und ehemals Deportierte beantragen können.

Sämtlich Formblätter sind in unserer Bundesgeschäftsstelle erhältlich.

Mit freundlichen Grüßen
Peter-Dietmar Leber
Bundesvorsitzender
Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

 

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Musterschreiben „Archiv Moskau“

 

 

Федеральное Aрxивнoe Агенство

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Улица Адмирала Макарова 29

125212 город Москва

Россия
 

 

Уважаемые дамы и господа,


настоящим вежливо прошу Вас документально подтвердить, что мой отец / моя мать (Vorname, Familienname), который родился / которая родилacь в день (Geburtsdatum, z. B. 20.06.1923) годa в гoрoдe / деревнe (Stadt / Dorf), Румыния, сын / дочь [Vaters Vorname mit der Endung (а)] и [Mutters Vorname mit der Endung (ы), Familienname der Eltern], действительно находился / находилacь oт (Datum der Deportation, z. B. 15.01.1945) до (Datum der Heimkehr, z. B. 16.10.1949) в coвeтsкoм трудовом лагере гoрoдa (Name der Stadt, in der sich das Lager befand, z. B. Донецк/Сталино, Донбасскaя область СССР).
Прошу Вас отправить вышеназваннoe свидетельство (вышеназванную справку) по адресу
 

Adresse des Absenders dieses Schreibens
 

С уважением и благодарностью
 

Unterschrift (mit Datum und Ort)

 

 

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(englische Adresse – für den Briefumschlag)

Federal Archive Agency and

Military Archive of the Russian Federation

29 Admiral Makarov Street (Ulitsa Admirala Makarova 29)

125212 Moscow

Russia


(deutsche Adresse – für den Briefumschlag)

Föderale Archivagentur und

Militärarchiv der Russischen Föderation

Admiral-Makarov-Strasse 29 (Ulitsa Admirala Makarova 29)

125212 Moskau

Russland

 

(Deutsche Übersetzung des Antrags)
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Sie höflich, mir mit einem Dokument zu bestätigen, dass mein Vater / meine Mutter (Vorname, Familienname), geboren am (Geburtsdatum, z. B. 20.06.1923) in (Stadt, Dorf), Rumänien, Sohn / Tochter von (Vornamen des Vaters und der Mutter des Verschleppten sowie ihr Nachname), tatsächlich vom (Datum der Deportation, z. B. 15.01.1945) bis zum (Datum der Heimkehr) in einem sowjetischen Arbeitslager in der Stadt (Name der Stadt, in der sich das Lager befand, z. B. Donezk/Stalino, Donbass-Gebiet, UdSSR) war.

Bitte schicken Sie mir die Bestätigung an folgende Adresse:

(Adresse des Absenders dieses Briefes)

Mit Dank und Hochachtung

(Unterschrift mit Datum und Ort)

 

 

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Deutsches Rotes Kreuz - Nachweise für einen Antrag auf Entschädigungszahlung für Nachkommen verschleppter Rumäniendeutscher

 

==>> Zum PDF Formblatt hier klicken

 

 

 

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ANTRAGSVERFAHREN
zur Entschädigung für Kinder Deportierter
und politisch Verfolgter in Rumänien


Schritt 1

Vorab prüfen, ob ein Nachweis der Deportation vorhanden ist.

Als Nachweis können vorgelegt werden: Adeverinţe; Kopien des Arbeitsbuches, wenn die Verschleppung dort eingetragen ist; Aussagen von Zeugen, die selbst verschleppt waren mit beglaubigter Unterschrift und einem Beleg für die Verschleppung des Zeugen als Nachweis für dessen Kenntnis; Aktenkopien der C.N.S.A.S. oder des zuständigen Kreisarchivs, die dort beantragt werden können.

Wenn die Deportation nicht nachgewiesen werden kann, folgt Schritt 2.

Wenn ein Nachweis vorhanden ist, folgt Schritt 3.

 

Schritt 2

Antrag an das zuständige Kreisarchiv oder an C.N.S.A.S. Bukarest: Cerere pentru eliberarea unei adeverinţe de deportare, Antrag beim Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes, Antrag beim Staatlichen Archiv in Moskau

Bei der C.N.S.A.S. muss eine Kontaktperson in Rumänien angegeben werden zwecks Aushändigung der Bescheinigung und Entrichtung der Gebühren in Lei. Siehe dazu rechten unteren Teil des Antrags.

Nach Erhalt des Nachweises vom Archiv oder der C.N.S.A.S. folgt Schritt 3.

 

Schritt 3

Unterlagen an die entsprechende A.J.P.I.S. (Arad, Reschitza oder Temeswar) per Brief schicken

Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:

  • Antrag: Cerere pentru stabilirea calităţii de beneficiar al Decretului-lege Nr. 118/1990 Nachweis der Deportation
  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Heiratsurkunde des Antragstellers (bei Namensänderung durch Heirat)
  • Kopie des Personalausweises
  • Declaraţie pe propria răspundere
  • Lebensbescheinigung
  • Geburtsurkunde der deportierten Person
  • Heiratsurkunde der deportierten Person (bei Namensänderung durch Heirat)
  • Sterbeurkunde der deportierten Person

Rumänische Urkunden müssen in beglaubigter Kopie, deutsche Urkunde in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Alle Anträge müssen vollständig ausgefüllt sein, ihnen müssen sämtliche geforderten Nachweise und Urkunden beigelegt werden.

 

Schritt 4

Nach Erhalt des Bescheides (Decizia) von der A.J.P.I.S. muss ein neuer Antrag an die zuständige Casa Judeţeană de Pensii gestellt werden, das die Auszahlung der Entschädigung veranlasst.

Dem Dossier sind beizulegen:

  • Decizia A.J.P.I.S.
  • Cerere pentru acordarea drepturilor conf. DL 118/1990, L 130/2020 (
  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Heiratsurkunde des Antragstellers (bei Namensänderung durch Heirat)
  • Kopie des Personalausweises
  • Heiratsurkunde der deportierten Person (bei Namensänderung durch Heirat)
  • Sterbeurkunde der deportierten Person
  • Lebensbescheinigung
  • Zahlungserklärung: Declaraţie de transfer în străinătate
  • Kopie eines Kontoauszuges

Da manche Unterlagen zweimal vorzulegen sind, am besten:

  • Lebensbescheinigung kopieren
  • Personenstandsurkunden zweimal kopieren und beglaubigen bzw. übersetzen und beglaubigen lassen

 

Stand: 1. 02.2021