Rumänien weitet Entschädigungszahlungen für
Verschleppung und Deportation auf Nachkommen aus
Das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung der
Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische Verfolgung,
Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedlung – wird auf
Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender
Gesetzesvorschlag wurde mit Unterstützung des Abgeordneten des
Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien im rumänischen
Parlament, Ovidiu Ganţ, als Gesetz 130/15.7.2020 verabschiedet,
inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623
vom 15.Juli 2020 veröffentlicht und ist am 18. Juli 2020 in
Kraft getreten.
Durch dieses Gesetz werden die seit 1990
(Dekret-Gesetz 118/1990) geltenden und seit 2013 (Gesetz
211/2013) auch auf Betroffene in Deutschland ausgeweiteten
Regeln über die Entschädigung von Personen, die aus politischen
Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in
Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland
deportiert oder gefangengenommen worden sind (zum Beispiel
Russlanddeportierte, Bărăganverschleppte, Menschen mit
Zwangswohnsitz etc.) nun auf Kinder der Betroffenen ausgeweitet.
Damit erfüllt Rumänien eine alte Forderung auch des Verbandes
der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und der Landsmannschaft
der Banater Schwaben, die stets auf die Betroffenheit und das
Leiden der Kinder von Deportierten hingewiesen und eine
Einbeziehung in Entschädigungsleistungen gefordert hatten. Diese
Leistung wird auf Antrag gewährt, in Euro auf ein Konto in
Deutschland ausgezahlt und darf hier als Entschädigungsleistung
für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung oder Rente
abgezogen oder angerechnet werden.
Das neue Gesetz 130/2020 ergänzt die vier Absätze
der Leistungsnorm Art. 5 Dekret-Gesetz 118/1990 um weitere fünf
Absätze, in denen die möglichen Anspruchspositionen klargestellt
werden.
a) Absatz 5 regelt eine Entschädigung von
pauschal monatlich 500 RON (ca. 105 Euro) für Kinder, deren
Eltern während einer Verfolgungsmaßnahme verstorben sind.
b) Absatz 6 regelt, dass Kinder, die zum
Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern minderjährig waren oder
sogar während der Verfolgung geboren wurden, die gleiche
Entschädigung bekommen, wie die verfolgten Eltern.
c) Absatz 7 bestimmt, dass Kinder, die erst nach
der Verfolgungsmaßnahme geboren wurden, Anspruch auf 50 Prozent
der Entschädigung haben, die den verfolgten Eltern zugestanden
hat.
Besteht Anspruch auf unterschiedliche
Entschädigungen nach den genannten Absätzen (zum Beispiel nach
beiden Elternteilen), werden diese nicht summiert (zusammen
gezahlt), sondern es wird die höhere der möglichen
Entschädigungen geleistet. Anspruchsberechtigt sind alle noch
lebenden Kinder. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch,
der jeweils individuell von jedem Kind beantragt werden kann.
Das Antragsverfahren entspricht dem zweistufigen
Verfahren, welches auch für die Betroffenen gilt:
Erste Stufe: Ab sofort können Anträge auf
Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen
Entschädigungsbehörde (Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi
Inspecţie, AJPIS) im Kreis (Judeţ) des letzten Wohnsitzes in
Rumänien gestellt werden. Vorzulegen sind die gleichen
Unterlagen, die auch der Betroffene vorlegen musste (Nachweise
über die Verfolgungsmaßnahme, Personenstandsurkunden
zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie). Haben Eltern bereits
eine Feststellung der eigenen Verfolgung erwirkt, kann eine
Kopie von deren Entscheidung (Decizie AJPIS) vorgelegt werden.
Auf Grund dieses Verfahrens wird die Berechtigung zur
Entschädigung durch eine „Decizie“ festgestellt. Wenn diese „Decizie“
zugestellt worden ist, sollte diese auf Richtigkeit geprüft
werden (zum Beispiel ob der Zeitraum zutreffend berücksichtigt
oder zwischen „Verbringung“ = strămutare oder „Zwangswohnsitz“=
domiciliu obligatoriu unterschieden wurde, was für die spätere
Höhe der Leistung wichtig ist).
Zweite Stufe: Wenn die AJPIS die beantragte
Feststellung der Berechtigung erfolgreich abgeschlossen und eine
„Decizie“ zugestellt hat, kann die Zahlung der Entschädigung bei
der zuständigen Auszahlungsbehörde (Casa Judeţeană de Pensii)
beantragt werden. Vorzulegen sind bei diesem Antrag das Original
der „Decizie“ der AJPIS sowie weitere Unterlagen (Nachweise der
Verschleppung, Personenstandsurkunden zum Nachweis der
Abstammung, Ausweiskopie, Lebensbescheinigung und
Zahlungserklärung nach den amtlichen Vordrucken für
grenzüberschreitende Leistungen).
Anwendungsvorschriften sind in Rumänien in
Vorbereitung, eine entsprechende weitere Information erfolgt an
dieser Stelle, sobald diese veröffentlicht wurden. Betroffenen
wird empfohlen, Anträge möglichst genau und unter Vorlage aller
erforderlichen Unterlagen zu stellen, damit Rückfragen oder
Bearbeitungshemmnisse in Rumänien weitestgehend vermieden
werden. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit Erfahrungen im
grenzüberschreitenden Entschädigungsrecht und nach Möglichkeit
im rumänischen Entschädigungsrecht, die auch alle erforderlichen
Vordrucke zur Verfügung stellen können.
2. Rumäniens Parlament verabschiedet Gesetz
130/2020
In Lenauheim hat sich Rechtsanwalt Alexandru Cătălin Ghiaţă in
seiner anwaltlichen Tätigkeit auf die Interessenvertretung von
Opfern politischer Verfolgung und Gewalt während des
kommunistischen Regimes spezialisiert. So hat er bisher schon
zahlreiche Mandanten erfolgreich bei der Inanspruchnahme ihrer
Rechte gemäß Dekret-Gesetz 118/1990 vertreten und uns auch auf
das neue Gesetz 130/2020 aufmerksam gemacht, welches den Kindern
von ehemals politisch Verfolgten in Rumänien materielle
Entschädigungen zusichert, sofern ihre Eltern nicht mehr leben.
Rechtsanwalt Ghiaţă hat uns den Gesetzestext in deutscher
Übersetzung zur Verfügung gestellt, der im Folgenden im Wortlaut
wiedergegeben wird. Rechtsanwalt Ghiaţă kann kontaktiert werden
unter der Rufnummer 0040 724 788 558, per E-Mail an
catalin_ghiata@yahoo.com oder unter der Postanschrift Cabinet
Avocat Ghiață Alexandru Cătălin, 307240 Lenauheim, Nr. 607,
Judeţ Timiş, România.
Hinweise zum neuen Gesetz hat auch die Anwaltskanzlei Fabritius
zur Verfügung gestellt, die eine jahrelange Expertise auf diesem
Gebiet vorweisen kann (Homepage: www.fabritius.de ;Kontakt:
Kanzlei Dr. Bernd Fabritius, Zehntfeldstraße 179, D- 81825
München, Tel. 089 / 98 29 06 50, E-Mail
kanzlei@fabritius.de). Die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr.
Bernd Fabritius werden in einem weiteren Beitrag veröffentlicht.
Der Gesetzestext in vollem Wortlaut in deutscher Übersetzung:
Gesetz Nr. 130 vom 15. Juli 2020 zur Ergänzung des Art. 5 des
Dekret-Gesetzes 118/1990 über die Entschädigung von Personen,
die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten
Diktatur verfolgt sowie jener, die ins Ausland deportiert oder
gefangengenommen worden sind
Das Parlament Rumäniens verabschiedet folgendes Gesetz.
Einziger Artikel. – Beim Art. 5 des Dekret-Gesetzes 118/1990
über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen
von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur verfolgt sowie
jener, die ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden
sind, wiederveröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, 1. Teil, Nr.
631 vom 23. September 2009, unter Beachtung der späteren
Novellierungen und Ergänzungen, werden nach Absatz (4) fünf neue
Absätze, die Absätze (5) – (9), folgenden Inhalts eingefügt:
(5) Das Kind eines in Kämpfen mit den kommunistischen
Repressionsorganen, während der Bauernrevolten oder der
Gefängnishaft Vermissten oder Verstorbenen sowie eines während
der widerrechtlichen Internierung in psychiatrische
Krankenhäuser, der Deportation, der Zwangsumsiedlung, der
Gefangenschaft oder des Zwangsdomizils Verstorbenen hat das
Recht auf eine monatliche Entschädigung von 500 Lei.
(6) Das Kind, das zum Zeitpunkt der gegen einen oder beide
Elternteile getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1, Absatz (1) und
(2) minderjährig war, wie auch das Kind, das während der gegen
einen oder beide Elternteile getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1,
Absatz (1) und (2) geboren worden ist, hat das Recht auf eine
monatliche Entschädigung in gleicher Höhe wie sie der Elternteil
erhalten hat.
(7) Das nach den in Art. 1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen
Situationen geborene Kind hat das Recht
auf eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der
Entschädigung, die der Elternteil erhalten hat.
(8) Das Kind, das sich sowohl in der in Absatz (6) vorgesehenen
Situation als auch in einer der in Art.
1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Situationen befand, erhält
die höhere Entschädigungssumme.
(9) Bei der Festlegung der in Absatz (6) oder (7) vorgesehenen
Entschädigung wird, falls beide Elternteile des Kindes eine
monatliche Entschädigung gemäß Art. 4 erhalten haben, die
Entschädigung des Elternteils in Betracht gezogen, deren Höhe
größer war.
Anmerkungen:
Art. 1, Absatz (1) legt die Kategorien von Personen fest, die in
den Genuss der in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte kommen. Es
handelt sich um Personen, die nach dem 6. März 1945 aus
politischen Gründen inhaftiert, in psychiatrische Krankenhäuser
interniert, unter Zwangsdomizil gestellt oder zwangsumgesiedelt
wurden wie auch um jene, die bis zum 31. Dezember 1964 am
bewaffneten Widerstand gegen das kommunistische Regime
teilgenommen haben. Absatz (2) sieht vor, dass Personen, die
nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder von
sowjetischer Seite gefangengenommen wurden, diese Rechte
ebenfalls zustehen.
Art. 4, worauf weiter oben Bezug genommen wird, legt die Höhe
der monatlichen Entschädigung fest. Personen, die aus
politischen Gründen inhaftiert, zwangsumgesiedelt, deportiert
oder gefangengenommen wurden, erhalten eine monatliche
Entschädigung von 700 Lei für jedes Jahr in Gefängnishaft, der
Zwangsumsiedlung, Deportation oder Gefangenschaft. Personen, die
in psychiatrische Krankenhäuser interniert oder unter
Zwangsdomizil gestellt wurden, erhalten eine monatliche
Entschädigung von 350 Lei für jedes Jahr der Internierung oder
des Zwangsdomizils.
Zum Kreis der Berechtigten zählt auch die Witwe/der Witwer einer
in Art. 1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Person. Sie/er erhält
eine monatliche Entschädigung von 700 Lei.
3. Fragen und Antworten zur neuen
Entschädigungsgesetzgebung in Rumänien(DL 118/1990, Gesetz 130/2020)
Die Redaktion der Banater Post hat zur Klärung offener
Fragen bei Beantragung der Entschädigungsleistung für Kinder von
verschleppten Personen ein Gespräch mit RA Dr. Bernd Fabritius
geführt. Fragen und Antworten geben wir nachfolgend wieder.
F: Welche Kinder sind von der neuen Regelung erfasst? A: Das Gesetz wurde um drei Gruppen von
Anspruchsberechtigten erweitert: Kinder, deren Elternteil noch
in der Verschleppung verstorben sind, haben einen eigenen
Anspruch auf monatlich 500 RON (etwa 104 €). Kinder, die während
der Verschleppung der Eltern bereits gelebt haben, können die
gleiche Höhe der Entschädigung beanspruchen, wie diese dem
betroffenen Elternteil zugestanden hat. Das wären bei 5 Jahren
Russlandverschleppung für jedes Jahr 700 RON, zusammen also
5x700 RON, entspricht etwa 730 € im Monat. Haben Betroffene nach
Rückkehr aus Russland auch noch weitere Verschleppungen erlebt (Baragan,
Zwangswohnsitze etc), werden die Jahre dazugezählt. Kinder, die
erst nach dem Ende der Verschleppung geboren wurden, bekommen
die Hälfte.
F: Wird die Entschädigung einmal gezahlt, oder laufend?
Bekommt jedes Kind eine Entschädigung oder muss geteilt werden? A: Es geht um eine laufende, lebenslange monatliche
Zahlung. Jedes noch lebende Kind hat einen eigenen
Leistungsanspruch, der auch separat geltend gemacht werden muss.
F: Können sowohl die betroffenen Personen als auch die
Kinder die Leistung bekommen, oder sind Kinder erst nach dem
Tode der Eltern antragsberechtigt? A: Dieses ist eine noch offene Auslegungsfrage. Die
Absicht des Gesetzgebers war die Einbeziehung der Kinder in
einen eigenen Leistungsanspruch. Der Wortlaut des Gesetzes ist
aber auslegbar: Zur Leistungshöhe wird im Gesetz auf die Höhe
der vom Betroffenen „bezogenen“ Leistung („a beneficiat“)
abgestellt. In Ausführungsbestimmungen (regulament de aplicare)
wird in Rumänien zu entscheiden sein, ob ein Anspruch nur nach
dem Ableben der Betroffenen besteht und auch nur dann, wenn
diese zu Lebzeiten selbst bereits einen Antrag gestellt haben,
oder ob unabhängig davon alle Kinder einbezogen werden. Ich
fände letzteres gerecht, weil die Betroffenheit der Kinder durch
das Verschleppungsschicksal der Eltern gleich groß gewesen ist
und daher keine solche Unterscheidung gemacht werden sollte.
Darüber muss aber die in Rumänien zuständige Stelle entscheiden.
F: Sollen Betroffene dann noch mit der Antragstellung
warten? A: Art. 15 des Gesetzes DL 118/1990 regelt, dass eine
Leistung erst an dem Folgemonat nach Antragstellung zusteht.
Betroffene, deren Anspruchsposition klar gesichert ist (Kinder
von verstorbenen Betroffenen, die bereits eine
Anerkennungsentscheidung der AJPIS hatten oder noch in der
Verschleppung verstorben sind) sollten so schnell als möglich
die Anträge stellen. Kinder der anderen Fallgruppen (Eltern
haben nie einen eigenen Antrag gestellt oder leben noch) müssen
sich entscheiden, ob sie zur Fristwahrung jetzt bereits den
Antrag stellen (und bei Klärung der Auslegungsfragen dann
rückwirkend ihr Geld bekommen), oder lieber abwarten wollen, wie
die Auslegungsfragen in Rumänien bestimmt werden - und dann
einen späteren Leistungsbeginn akzeptieren. Ich rate bei
laufenden Fristen wie der nach Art. 15 DL 118/90 meist dazu,
Anträge lieber vorsorglich zu stellen, statt darauf zu
verzichten, um nachher - sollte eine Genehmigung möglich sein -
nicht Zahlungen durch verspätete Beantragung verloren zu haben.
F: Was muss bei Antragstellung vorgelegt werden? A: Das Antragsverfahren ist zweistufig (bei zwei
Behörden, AJPIS und CJP) und entspricht dem bereits bekannten
Verfahren nach DL 118/1990. In der ersten Stufe ist ein
formeller Antrag an die AJPIS erforderlich, dem eine
Lebensbescheinigung, ein Beleg über die erlittene
Verfolgungsmaßnahme bzw. Anerkennung dieser durch die AJPIS,
urkundliche Belege zum Nachweis der relevanten
Personenstandsbeziehungen sowie eine Kopie des Personalausweises
beizugeben sind. In der zweiten Stufe ist dann die in der ersten
Stufe durchgesetzte „Decizie“ der AJPIS, ein formeller Antrag an
die CJP, eine Lebensbescheinigung, eine Zahlungserklärung nach
Vordruck für internationalen Sozialleistungstransfer inkl.
Kontobestätigung, Personenstandsurkunden und eine Ausweiskopie
beigefügt werden.
F: Einige Betroffene haben von ihren Urkunden
(Geburtsurkunden etc.) nur noch die deutschen Übersetzungen.
Reichen diese auch? A: Bei einer rumänischen Behörde in Rumänien können keine
deutschen Übersetzungen verwendet werden. Es müssen rumänische
Urkunden beigebracht werden. Sind Urkunden in deutscher Sprache
(z.B. in Deutschland ausgestellte Sterbeurkunden), müssen diese
ins Rumänische übersetzt werden.
F: Wenn Kinder keine Belege mehr zur Verschleppung der
Eltern haben, können diese noch beschafft werden? A: Nach dem Gesetz muss der Verschleppungstatbestand
belegt werden. Das kann mit jeder Art der Urkunde erfolgen. Es
reichen z.B. die in den 50er Jahren ausgestellten
Bescheinigungen oder auch eine Kopie des Arbeitsbuches, wenn
dort die Verschleppung eingetragen ist. Oft können
Kirchengemeinden einen Verschleppungsnachweis aus ihren
Eintragungen in Verschleppungslisten erstellen. Wenn nichts
davon mehr möglich ist, kann bei der Behörde zur Verwaltung der
Securitate-Archive (CNSAS) in Bukarest eine Bestätigung
angefordert werden. Oft werden sogar Zeugenerklärungen von
anderen Betroffenen anerkannt, wenn diese einen eigenen
Verschleppungsbeleg vorlegen können.
F: Reicht es aus, Unterlagen per E-Mail zu versenden? A: Nein, das reicht nicht. Es geht ja um ein förmliches
Administrativ-Verfahren, an dessen Ende die Auszahlung von Geld
stehen soll. In solchen Verfahren reicht Mail-Verkehr nicht, es
müssen ordentliche Belege vorgelegt werden. Diese sind per Post
zu übermitteln, so dass eine Akte angelegt und bearbeitet werden
kann.
F: Einige Behörden in Rumänien fordern die Bestellung
eines Bevollmächtigten in Rumänien. Ist das verpflichtend? A: Nein, das sind alte Verfahrensgewohnheiten, die seit
dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht mehr gültig sind. Der Antrag
kann schriftlich aus Deutschland gestellt werden, die Leistung
erfolgt auf ein Konto des Berechtigten in Deutschland.
F: Führt diese Entschädigung zu einer Kürzung der Rente
in Deutschland? A: Nein, auf keinen Fall darf wegen dieser Entschädigung
eine Rente oder andere Leistung in Deutschland gekürzt werden.
Vorsicht ist geboten, wenn jemand von der gleichen Stelle (CJP)
sowohl eine gesetzliche Rente bezieht, als auch eine
Entschädigungsleistung. Das wird oft vermengt und verwechselt,
die in Deutschland geltende Kürzungsvorschrift § 31 FRG ist aber
ausschließlich bei gesetzlichen Renten (pensie de asigurari de
stat) anzuwenden, wenn diese auf Zeiten beruht, die auch nach
dem FRG anerkannt wurden, nie bei anderen
Entschädigungsleistungen.
F: Müssen Betroffene einen Anwalt einschalten oder können
Anträge auch direkt selbst gestellt werden? A: In diesen Verfahren besteht keine Verpflichtung zu
anwaltlicher Vertretung, Anträge können selbstverständlich auch
von den Betroffenen selbst ausgearbeitet und an die zuständigen
Behörden (AJPIS und CJP) gesendet werden. Wenn Betroffene mit
Verfahren in Rumänien keine Erfahrung haben oder mit dem hier zu
beachtenden zweistufigen Verfahren, der Beschaffung und Prüfung
der Unterlagen oder deren Übersetzung Hilfe benötigen, so kann
natürlich eine Kanzlei mit der Antragstellung und Betreuung im
Verfahren beauftragt werden, wenn diese Erfahrung mit
Entschädigungsverfahren nach DL 118/1990 in Rumänien hat. Meine
Kanzlei bietet diese Hilfe gerne an, auf meiner Webseite
www.fabritius.de biete ich zudem (kostenlos) weitere allgemeine
Informationen zu diesem Bereich an.
CERERE
PENTRU STABILIREA CALITAŢII DE BENEFICIAR AL
DECRETULUI
– LEGE NR.118/1990
Către
Agenţia
Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie Socială Timiş
Strada
Florimund de Mercy nr. 2, Timişoara CP 300085,
Judeţul
Timiş
Subsemnatul
(a ) …………………………………………………….., în calitate de urmaș
după părintele decedat,
născut la data de ……..………………..……, în localitatea/judeţul………………………………………………….…,
cu domiciliul actual în ……………………………… C.N.P
………………………………………… posesor act identitate C.I/Paşaport
…….. seria ….., nr. …………, eliberat de
………………………………………….., la data de ………….,…, fiul (fiica
) lui………….
şi al (a) …………., solicit, în baza
documentelor anexate la prezenta, stabilirea
calităţii de persecutat politic, în coformitate cu
dispoziţiile Decretului-Lege nr. 118/1990 privind
acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din
motive politice de dictatura instaurată cu începere
de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în
străinătate ori constituite în prizonieri
În acest scop depun
urmatoarele acte :
Actele de stare
civilă: …………………………………………………………………………;
Actele ce dovedesc
persecuţia politică
…………………............................................…………………………………………………………………………………………………….;
Certificatul de
viaţă……………………………………………………………………………;
Alte
documente...............................................................................................................
5. Auslegungsfragen zu
Entschädigungsverfahren für Deportationen in Rumänien auf
dem Weg der Klärung
Gesetzesvorhaben b429/2020
soll Unklarheiten beseitigen
Die Rehabilitierung für
politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in
die Sowjetunion oder die Baragan-Steppe, politische
Verhaftung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen
(DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf
Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit
angewendet, wurde durch Gesetz 130/2020 auf Kinder von
Betroffenen ausgeweitet (vgl. Artikel in der Banater
Post vom 5. und 20. August). Offene Auslegungsfragen sollen
nun in einem im Rumänischen Senat eingereichten
Änderungsgesetz (Projekt b429/2020) weitgehend geklärt
werden.
Nach Dekret 118/1990
wird für Verfolgungsmaßnahmen im Zeitraum nach August 1944
an Betroffene eine monatliche Entschädigungszahlung
von 700 RON (etwa 145 Euro) pro Jahr der Verfolgungsmaßnahme
(bei 5 Jahren Russlandaufenthalt also ca. 725 Euro) an den
Betroffenen als Entschädigung gezahlt. Nach dem
Ableben des Betroffenen können auch nicht wieder
verheiratete Witwen/Witwer und Kinder einen Antrag auf
monatliche Entschädigung stellen.
Die gesetzliche Regelung zur
Höhe der Leistung an die Hinterbliebenen ist (noch)
nicht in allen Fallvarianten klar geregelt. Es wird nach
aktueller Auslegung auf Grund einer jüngst abgegebenen
Stellungnahme der Parlamentariergruppe, die das Gesetz
eingebracht hatten, danach unterschieden, ob Kinder zum
Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern schon am Leben waren
oder erst nachher geboren wurden und ob die Betroffenen
zu Lebzeiten selbst bereits eine Feststellungs-Decizie der
AJPIS erwirkt hatten. In einigen Fallvarianten werden
unabhängig von der Dauer der Verschleppung Pauschalen
(500 lei = ca. 105 €) als monatliche Entschädigung gezahlt.
Wenn Betroffene zu Lebzeiten selbst bereits eine Zahlung
nach dem Entschädigungsdekret 118/1990 bekommen haben,
können Kinder in Abhängigkeit des Geburtsdatums eine höhere
Leistung bis zur gleicher Höhe der Leistung an den
Betroffenen beziehen.
Nachfolgend sollen durch die
bisherigen Klarstellungen in Rumänien bereits geklärte
Anwendungsfragen beantwortet werden:
F: Können Kinder auch dann
einen Antrag stellen, wenn die verschleppten Betroffenen
noch leben?
A: Nein, es handelt sich um
eine reine Hinterbliebenen-Entschädigung nach dem Ableben
der Betroffenen.
F: Wenn beide Eltern
verschleppt waren, kann für beide eine Leistung
beantragt werden?
A: Nein, es steht nach dem
Dekret 118/90 pro Antragsteller nur EINE Leistung zu, und
zwar die höchste Entschädigung von mehreren möglichen
Varianten
F: Wenn der Betroffene
mehrere Verschleppungen erlebt hat, z.B. nach Russland
und danach in die BaraganSteppe, müssen zwei Anträge
gestellt werden?
A: Nein, die Jahre werden in
einem Antrag genannt und zusammengezählt.
F: Wenn mehrere Kinder
vorhanden sind, können Anträge zusammengefasst werden?
A: Nein, jeder Antragsteller
muss einen eigenen Antrag stellen, der auch separat
bearbeitet werden muss.
F: Wenn das Elternteil
bereits eine Decizie der AJPIS erwirkt hat, verstorben
ist und das Kind nun einen Antrag stellen will, muss
trotzdem ein Verfahren bei der AJPIS eingeleitet werden?
A: Ja, die Decizie der Eltern
regelt ja nur den Status der Eltern, jeder Antragsteller
muss aber eine eigene Feststellung der Berechtigung bei der
zuständigen AJPIS durchsetzen.
F: Ist es dann wichtig, die
AJPIS-Decizie der Eltern vorzulegen, wenn man sowieso
eine eigene Decizie erwirken muss?
A: Ja, unbedingt! Erstens
belegt die Decizie der Eltern bereits das
Verfolgungsschicksal der Eltern und zweitens steht dann eine
deutlich höhere Zahlung zu.
F: Das Gesetz nimmt Bezug auf
die Leistung, die der verstorbene Elternteil bekommen hat
(„a beneficiat“). Gilt der alte oder ein aktueller Betrag?
A: Dieses ist die wichtigste
Auslegungsfrage, die durch das Änderungsgesetz b429/2020
geklärt werden soll. Vorgeschlagen wurde die Klarstellung
dahingehend, dass es auch den Zahlungsbetrag bekommen soll,
der dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt der
Antragstellung durch das Kind zugestanden hätte, also ein
aktualisierter Betrag.
F: Das sieht alles recht
unübersichtlich aus. Welche Kinder können nun einen
Antrag stellen?
A: Eigentlich alle, nach dem
Ableben der Betroffenen. Der Unterschied besteht nur in der
Leistungshöhe. Kinder, deren Eltern selbst keine
AJPIS-Decizie erwirkt haben, bekommen nach aktueller
Auslegung monatlich pauschal 500 lei = ca. 105 Euro. Bei
Kindern, deren Elternteil eine AJPIS-Decizie erwirkt hatte,
kommt es auch den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an. War
das Kind während der Verfolgung der Eltern minderjährig,
bekommt es die gleiche Leistung, die der Elternteil bekommen
hätte (700 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung). Ein
nachher geborenes Kind bekommt die Hälfte dieser Summe (350
Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung)
F: Wenn das Kind selbst
während der Verschleppung am Ort der Verschleppung
geboren wurde, kann es für sich und das verstorbene
Elternteil einen Antrag stellen?
A: Nein, es steht nur eine
Entschädigung pro Person zu. Es sollte die Leistung
beantragt werden, die höher ist (die eigene Leistung nach
Zeitdauer, die Pauschalleistung für Kinder ohne
Eltern-Decizie oder - meist am höchsten - die
Individualleistung für die Zeitdauer des Elternteils, wenn
dieses eine eigene Decizie hatte.
F: Wenn der/die Betroffene
verstorben ist, aber der verwitwete Ehepartner noch lebt
und eine Hinterbliebenen-Entschädigung bezieht, können auch
die Kinder jetzt Anträge stellen?
A: Das Gesetz enthält keine
Rangfolge zwischen Witwe/Witwer und Kinder, so dass eine
Antragstellung auch der Kinder möglich sein muss. Dazu gibt
es aber noch keine Festlegung.
F: Sollten Kinder warten,
bis alle Fragen geklärt sind, oder jetzt schon Anträge
stellen?
A: Weil die Leistung gem. Art.
15 DL 118/90 erst ab dem Folgemonat nach Antragseingang
gezahlt wird, sollten Anträge frühestmöglich gestellt
werden.
F: Wie lange dauert es,
bis das Verfahren erledigt ist?
A: Man muss mit einigen Wochen
bis Monaten rechnen. Es gehen derzeit sehr viele Anfragen
und Anträge ein. Diese können nur der Reihe nach bearbeitet
werden. Das kann eine Weile dauern.
F: Kann man selbst etwas
zur Beschleunigung machen?
A: JA, unbedingt: Wenn die
Anträge richtig gestellt und von Anfang an alle Belege
zutreffend beigefügt werden, können die Behörden in Rumänien
gleich die Bescheide machen und die Zahlung anweisen. Werden
Anträge aber ungenau, unvollständig und ohne alle
erforderlichen Belege gestellt, müssen Rückfragen
durchgeführt werden. Das führt zu neuer Bearbeitung und zu
Verzögerungen. Auch vermeidbare Rückfragen (telefonisch oder
schriftlich) führen zu erheblicher Verzögerung. Ich empfehle
daher, zuerst alle Informationsquellen im Internet und in
Merkblättern zu nutzen.
F: Wo bekommen wir weitere
Informationen und die nötigen Formulare?
A: Ich biete
allgemeine Informationen zu diesen Verfahren und Formulare
auf meiner Homepage www.fabritius.de (kostenlos) an. Auf
Grund der sehr hohen Zahl an Anfragen und Anrufen ist
telefonische Beratung nur sehr beschränkt möglich. Deswegen
werden alle Formulare und auch die „Verfahrenshinweise“ auf
meiner Homepage fortlaufend aktualisiert. Ich empfehle allen
Interessierten, diese Informationsmöglichkeit zu nutzen. Das
trägt zur Reduzierung des sehr hohen Anfragevolumens auch
bei Landsmannschaften und Verbänden bei.
6.
Rumänische Arbeitsministerin stellt Dringlichkeitsverordnung
in Aussicht
Offene
Auslegungsfragen besprochen
Offene
Fragen im Zusammenhang mit den Entschädigungszahlungen an
Nachkommen von Deportierten und anderen Opfern der
kommunistischen Diktatur in Rumänien sollen in einer
Dringlichkeitsverordnung des zuständigen rumänischen
Ministeriums für Arbeit und Soziales geklärt werden. Dies
teilte der Beauftragte der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten Dr. Bernd
Fabritius nach einem ausführlichen Telefongespräch mit der
rumänischen Ministerin für Arbeit und Soziales Violeta
Alexandru und dem für Entschädigungsfragen zuständigen
Staatssekretär Ion Alin Dan Ignat mit.
Das
rumänische Parlament hatte am 24. Juni dieses Jahres auf
Initiative des Abgeordneten der serbischen Minderheit
Slavoliub Adnagi die im Dekret-Gesetz 118/1990 vorgesehenen
und durch Gesetz 211/2013 auch auf Betroffene im Ausland -
unabhängig von der Staatsangehörigkeit - angewendeten
Entschädigungsregeln etwa für die Deportation der Deutschen
nach dem Zweiten Weltkrieg zur Zwangsarbeit in die
Sowjetunion oder in die Baragan-Steppe nach dem Ableben der
Betroffenen auf deren Kinder ausgeweitet (Gesetz 130/2020,
veröffentlicht im „Monitorul Oficial", Nr. 623 vorn 15 Juli
2020).
Offene
Auslegungsfragen hatten zu einer Vielzahl von Rückfragen bei
den landsmannschaftlichen Verbänden der Deutschen aus
Rumänien in Deutschland geführt. Auf Bitten der
Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft der Banater Schwaben
Peter‑Dietmar Leber sowie des Verbandes der Siebenbürger
Sachsen in Deutschland Rainer Lehni erörterte der
Bundesbeauftragte für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten mit Ministerin Alexandru und Staatssekretär
Ignat Möglichkeiten einer Gesetzesklärung, um den
berechtigten Anliegen der Betroffenen Rechnung zu tragen.
Die Ministerin stellte dabei den Erlass einer
Dringlichkeitsverordnung zur Klarstellung der besprochenen
offenen Fragen in Aussicht. Fabritius dankte der rumänischen
Regierung „für die sehr konstruktive Herangehensweise und
den beispielhaften Umgang mit dieser Seite der Geschichte
der deutschen Minderheit in Rumänien".
Die
Gespräche zu diesem Thema werden bei der nächsten Tagung der
bilateralen deutsch- rumänischen Regierungskommission für
die Angelegenheiten der deutschen Minderheit in Rumänien am
12. Oktober 2020 fortgesetzt. Pandemiebedingt wird die
Sitzung unter der Leitung des Beauftragten der
Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten Dr. Bernd Fabritius sowie der Staatssekretärin
im rumänischen Außenministerium Iulia Raluca Matei in
digitaler Form stattfinden.
7. Änderung des Gesetzes
118/1990 u. Auszug aus Monitorul Oficial nr.1036/5.11.2020
Das
rumänische Parlament hat das Gesetz 564/2020 zur Änderung
und Ergänzung des Dekret-Gesetzes 118/1990 bezüglich
Entschädigung der Opfer des kommunistischen Regimes
verabschiedet. Das Gesetz liegt dem Staatspräsidenten zur
Ausfertigung vor und tritt nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt „Monitorul Oficial" in Kraft. Auf den Weg
gebracht hatten die Gesetzesinitiative die Abgeordneten der
Minderheitenfraktion Slavoliub Adnagi, Ovidiu Gant und
Silviu Vexler. Dadurch sollten offene Auslegungsfragen in
Zusammenhang mit dem Gesetz 130/2020 geklärt werden.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen im
Überblick:
Die Entschädigungsleistung erhält auch das
Kind, dessen verstorbener Elternteil die Leistung nicht
beantragt hatte (also kein AJPIS-Bescheid besaß), obwohl er
dazu berechtigt gewesen wäre.
Der
Berechtigte erhält den Betrag, der dem verstorbenen
Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind
zugestanden hätte, also ein aktualisierter Betrag von 700
Lei bzw. 350 Lei pro Deportationsjahr.
Bei den zuständigen Kreisbehörden (AJPIS)
wird jeweils eine fünfköpfige Kommission eingerichtet, die
über die Berechtigteneigenschaft des Antragstellers und die
monatliche Entschädigungsleistung entscheidet.
Im Jahr
2020 wird die Frist, innerhalb derer die AJPIS die Anträge
bescheiden muss, von 30 auf 90 Tage ab Registrierung des
Antrags verlängert.
Die AJPIS
wird binnen 10 Tagen nach Erlass des Bescheides eine Kopie
des Antrags samt Bescheid dem Rentenamt als zuständiger
Auszahlungsbehörde übermitteln.
(BP)
Siebenbürgische Zeitung
online vom 10. November 2020
Rumänien verabschiedet Gesetz zur Ergänzung
des Dekretes 118/1990 und des Gesetzes 130/2020: Kinder von
Deportationsopfern einbezogen
Das Klärungsgesetz für offene Fragen bei der
Einbeziehung von Kindern in die Entschädigung der Opfer der
kommunistischen Diktatur in Rumänien gemäß Dekret 118/1990
und Gesetz 130/2020 wurde jüngst im rumänischen Parlament
verabschiedet, vom Staatspräsidenten Klaus Johannis
unterzeichnet und im Amtsblatt Rumäniens „Monitorul Oficial“
XXXII – Nr. 1036 vom 5.11.2020 als Gesetz Nr. 232/2020
veröffentlicht und ist damit in Kraft. Durch dieses Gesetz
ist jetzt endgültig geklärt: Auch Kinder, deren Eltern
selbst keine Entschädigung beantragt hatten, obwohl sie
antragsberechtigt gewesen wären, sind antragsberechtigt.
Kinder von Leistungsbeziehern bekommen eine
nach den Berechnungswerten zum Zeitpunkt der Antragstellung
des Kindes berechnete eigene Entschädigungsleistung. Diese
wird in „aktualisierter“ Höhe berechnet, selbst wenn das
verfolgte Elternteil schon vor vielen Jahren verstorben ist.
Davon profitieren insbesondere Kinder von Betroffenen, die
in Rumänien gleich nach der Wende Leistungen für Deportierte
bekommen haben und dort verstorben oder ohne Weiterzahlung
der Leistung nach Deutschland ausgereist und erst danach
verstorben sind oder die nach Erlass des Gesetzes 211/2013
in Deutschland solche Entschädigungsleistungen beantragt
haben. Diese Kinder erhalten Leistungen in Abhängigkeit der
Dauer der Verschleppung des Elternteils in der
zwischenzeitlich mehrfach angepassten und nach aktuellen
Regeln berechneten Leistungshöhe. Erforderlich dafür ist der
Beleg des vergangenen Leistungsbezuges des verstorbenen
Elternteils.
Auf die Staatsangehörigkeit des
Antragstellers kommt
es (trotz anderer Gerüchte und Fehlentscheidungen einzelner
Behörden in Rumänien zu dieser Frage) NICHT an.
Dieses wurde bereits durch Gesetz 211/2013 geklärt. Die
rumänische Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz in Rumänien
waren nur bis 2013 nötig, diese Voraussetzung wurde auf
Betreiben der Verbände der Siebenbürger Sachsen und der
Banater Schwaben in Deutschland im Jahr 2013 vom Gesetzgeber
in Rumänien gestrichen (siehe Artikel in der Siebenbürgischen
Zeitung Online vom 4. Juli 2013).
Anträge können auch aus dem Ausland gestellt werden. Die
Bevollmächtigung einer Person in Rumänien ist NICHT
erforderlich. Die Übersendung vollständiger
Antragsunterlagen per Post an die zuständige Behörde in
Rumänien ist weiterhin aus Deutschland oder anderen Ländern
möglich.
Der erforderliche Nachweis der geltend gemachten
Verfolgungsmaßnahme ist nach Art. 12 des Gesetzes durch
„offizielle Belege von zuständigen Stellen“ zu führen. Wenn
dieses (nachweislich) nicht möglich ist, auch durch jeden
anderen „rechtlich zulässigen Beleg“. Darüber entscheidet
die rumänische Feststellungsbehörde.
Die monatliche Entschädigungszahlung wird ab Beginn des
Folgemonats nach Eingang vollständiger Anträge bei der
Behörde in Rumänien gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach
einem mehrstufigen Entscheidungsprozess in Euro auf das
Konto der Berechtigten in seinem Wohnsitzland.
Das Ergänzungsgesetz 232/2020 enthält unter anderem
folgende Klarstellungen
zu den Leistungsregelungen:
Art. 5 Abs. 1 des Dekret-Gesetzes (DL)
118/1990 wird dahingehend geändert, dass die Leistung an
Ehegatten von verstorbenen Verfolgungsopfern,
die nach dem Ableben der Verfolgten nicht erneut
geheiratet haben, 700 Lei monatlich (umgerechnet etwa
145 Euro) pauschal (also unabhängig von der
Verschleppungsdauer des Verstorbenen) beträgt.
Art. 5
Absatz 5 des DL 118/1990 wird um die Regelung ergänzt,
dass auch
Kinder von Verfolgten,
die „Leistungen nach dem Dekret nicht bezogen
haben, obwohl diese das Rechts dazu gehabt
hätten“, „in entsprechender Anwendung“
leistungsberechtigt sind und eine pauschale
Entschädigung – unabhängig von der Dauer der
Verschleppung der Eltern – von monatlich 500 Lei (= etwa
104 €) bekommen.
Art. 5 Absatz 6 wird dahingehend ergänzt,
dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung
eines Elternteils selbst minderjährig gewesen sind,
Anspruch auf eine Leistung in gleicher Höhe wie das
verschleppte Elternteil haben, berechnet nach den
Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das
Kind.
Art. 5 Absatz 7 wird dahingehend ergänzt,
dass Kinder, die erst NACH der Beendigung der
Verfolgung eines Elternteils geboren wurden,
Anspruch auf 50% der Leistung für das verschleppte
Elternteil haben, berechnet nach den Vorschriften zum
Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind.
Art. 5
Absatz 8 regelt, dass Kinder, die sowohl selbst
betroffen waren (also z.B. deportiert wurden
oder während der Maßnahme geboren wurden), als
auch unter Art. 5 Absätze 5-7 fallen (also Ansprüche
nach einem verstorbenen Elternteil haben),
nur EINE von mehreren möglichen Entschädigungen beziehen
können, und zwar die höhere von mehreren möglichen
Leistungen.
Art. 5 Absatz 9 regelt, dass Kinder,
deren beide Eltern Opfer einer
Verfolgungsmaßnahme wurden, ebenfalls nur eine –
die höhere – Leistung bekommen.
Art. 7 regelt, dass Entschädigungsleistungen
nach diesem Gesetz bei Prüfung der
Einkommensgrenzen für Zahlungen von Wohngeld, Stipendien
für Schüler und Studenten oder Sozialhilfen NICHT
angerechnet werden und bei keiner anderen
Leistung oder von keinen anderen Renten abgezogen werden
dürfen. Die Leistungen sind steuerfrei.
Artikel II des Ergänzungsgesetzes verlängert
die zur Bearbeitung der vielen erwarteten Anträgen zur
Verfügung stehende Zeit: Die sonst für die Bearbeitung von
Anträgen gemäß Art. 12 Absatz 7 geltende Frist von 30 Tagen
wird im Jahr 2020 auf 90 Tage
ab Registrierung des Antrages festgelegt.
Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Entschädigungsbehörde
AJPIS die Berechtigungsentscheidung treffen.
Aufgrund zahlreicher Anfragen
von Betroffenen wird
zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen.
Antragsberechtigt sind nur Kinder,
nicht aber Enkelkinder, Nichten oder Neffen.
Antragsberechtigt sind auch Adoptivkinder,
bei Nachweis der rechtswirksamen Adoption.
Noch nicht entschieden ist, ob
„wegadoptierte“ Kinder – also solche, die nach der
Verschleppung der leiblichen Eltern von anderen Personen
adoptiert wurden – auch nach dieser Adoption berechtigt
bleiben. Grundsätzlich beseitigt eine Adoption nach
rumänischem Recht die Rechtsbeziehungen zu den
leiblichen Eltern. Das könnte gegen eine Berechtigung
sprechen. Andererseits beseitigt die Adoption nicht das
erlittene Leid. Deswegen könnten Behörden in großzügiger
Anwendung den Anspruch betroffener Kinder anerkennen.
Bei Ablehnung wird die Einlegung von Rechtsmitteln
empfohlen.
Bei Anwendung der Absätze 6 und 7
(eigener Leistungsbezug der Eltern)
zählt nur eine Leistung aus Rumänien nach
dem Dekret 118/1990 (nicht etwa eine Entschädigung
deutscher Dienststellen).
Unterlagen müssen in rumänischer
Sprache vorgelegt werden, weil das Verfahren in
Rumänien vor rumänischen Behörden geführt wird.
Amtssprache ist Rumänisch. Liegen Belege nur in anderer
Sprache vor, sind diese in die rumänische Sprache zu
übersetzen. Behörden in Rumänien sind nicht
verpflichtet, fremdsprachige Vorlagen zu übersetzen und
zu berücksichtigen. Es gilt nicht der in Deutschland bei
Sozialbehörden übliche Amtsermittlungsgrundsatz, sondern
der Beibringungsgrundsatz: Jeder muss die
Sachverhalte belegen, die er geltend macht. Das
bedeutet, dass unvollständige Anträge abgelehnt werden,
Rückfragen der Behörden erfolgen in aller Regel nicht.
Daher ist eine genaue Prüfung der nach Rumänien
gesendeten Unterlagen auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu empfehlen.
Schriftwechsel mit
den Behörden ist ebenfalls in rumänischer
Sprache zu führen. Anschreiben auf Deutsch
werden nicht bearbeitet.
Als Verfolgungsbelege für
Deportation und Zwangswohnsitzverfügungen kommen
in Frage:
Bereits vorliegende Entscheidungen der
zuständigen Behörden über Entschädigung der Betroffenen
in Rumänien;
Rumänische Bescheinigungen über die
Verschleppung von zuständigen Behörden;
Arbeitsbuch mit Eintragungen zum
Verfolgungssachverhalt;
Rumänische Gerichtsurteile mit
Feststellungen zur Verfolgung;
Russische Urkunden zur Deportation nach
Russland (mit Übersetzung);
Entlassungsscheine der Entlassungs- und
Rückführungskommissionen (Comisia de Repatriere);
Russische Entlassungspapiere (mit
Übersetzung), gegebenenfalls übermittelt vom Suchdienst
des Deutschen Roten Kreuz (DRK-Suchdienst). Eine solche
Anfrage kann online gestellt werden bei
www.drk-suchdienst.de;
Auskünfte der rumänischen Landesbehörde
zur Aufarbeitung der Securitate-Archive (CNSAS).
Nur wenn oben genannte Belege nicht
vorliegen, und das auch durch einen Negativ-Hinweis der
CNSAS (dass
dort keine Unterlagen gefunden wurden) belegbar ist, können
Zeugenerklärungen von anderen Deportationsopfern vorgelegt
werden. Verschleppungsbescheinigungen aus den
Verschleppungslisten der Evangelischen Kirche A.B. in
Rumänien (siehe SbZ
Online) werden von vielen Behörden ebenfalls
anerkannt, wenn noch andere, begleitende Unterlagen zur
Verschleppung vorgelegt werden können (z.B. Kopien der
Listen selbst, als Anlage zur Bescheinigung).
NICHT
AUSREICHEND als Beleg für
Verschleppung sind:
Feststellungen ausländischer (also nicht
rumänischer) Behörden, wie etwa in Deutschland
Abschriften eigener Erklärungen ohne
konkrete Belege (wie etwa Registrierscheine im
Aufnahmeverfahren in Deutschland);
Briefe mit privaten Schilderungen der
Deportation;
Erwähnungen in Publikationen ohne Angabe
der konkreten Nachweisquelle;
Fotos aus Lagersituationen ohne konkrete
Ortszuweisung etc.
Solche Belege können nur ergänzend in
einer Gesamtschau zu einer Glaubhaftmachung der erlittenen
Verfolgung vorgelegt werden. Ob Belege ausreichen, kann nur
in einer Gesamtschau beurteilt werden.
Es wird empfohlen, Anträge möglichst frühzeitig und
vollständig zu stellen. Diese müssen von jedem
Berechtigten separat gestellt
werden. Sammelanträge (z.B. von mehreren Kindern gemeinsam)
sind nicht möglich, weil es sich um Individualansprüche
handelt und es auf die konkrete Situation des Antragstellers
ankommt (Wohnsitz, Bankverbindung, Personenstand etc.).
Bezugnahmen auf Anträge von Verwandten und dort bereits
vorgelegte Belege reichen ebenfalls nicht. Jeder
Antragsteller muss eine eigene, vollständige Akte in
Bearbeitung bringen. Von mündlichen, telefonischen oder
sonst nicht verbindlichen Anfragen (etwa per E-Mail) in
Rumänien wird abgeraten. Diese führen eher zu weiteren
Verzögerungen als zur Beschleunigung. Nur die Einhaltung der
Schriftform bietet die Gewähr, dass ein Verfahren auch
ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.
Weitere Infos zu
der Antragsvorbereitung, den erforderlichen Unterlagen und
dem Verfahren finden Sie in der Siebenbürgischen
Zeitung (Schlagwort: Entschädigungszahlung) und
auf www.fabritius.de.
Auszug
aus Monitorul Oficial nr.1036/5.11.2020 (In rumänischer Sprache)
LEGE nr.
232 din 5 noiembrie 2020 pentru modificarea şi completarea
Decretului-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi
persoanelor persecutate din motive politice de dictatura
instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor
deportate în străinătate ori constituite în prizonieri
Parlamentul României adoptă prezenta lege.
ART. I
Decretul-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor
drepturi persoanelor persecutate din motive politice de
dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum
şi celor deportate în străinătate ori constituite în
prizonieri, republicat în Monitorul Oficial al României,
Partea I, nr. 631 din 23 septembrie 2009, cu modificările şi
completările ulterioare, se modifică şi se completează după
cum urmează:
1. La articolul 4, alineatul (4) se abrogă.
2. La articolul 5, alineatul (1) se modifică şi va avea
următorul cuprins:
"ART. 5
(1) Soţul/Soţia celui decedat în luptele cu organele de
represiune comunistă, în răscoale ţărăneşti ori decedat, din
categoria celor dispăruţi sau exterminaţi în timpul
detenţiei, internaţi abuziv în spitale de psihiatrie,
deportaţi, prizonieri sau cărora li s-a stabilit domiciliu
obligatoriu, are dreptul la o indemnizaţie lunară de 700 lei,
dacă ulterior nu s-a recăsătorit."
3. La articolul 5, alineatul (3) se abrogă.
4. La articolul 5, alineatul (5) se modifică şi va avea
următorul cuprins:
"(5) Copilul celui decedat, dispărut sau exterminat în
timpul luptelor cu organele de represiune comunistă, în
răscoale ţărăneşti, în timpul detenţiei, internării abuzive
în spitale de psihiatrie, în timpul aplicării măsurii
domiciliului obligatoriu, strămutării, deportării sau
prizonieratului are dreptul la o indemnizaţie lunară de 500
lei."
5. La articolul 5, după alineatul (5) se introduce un
nou alineat, alineatul (5^1), cu următorul cuprins:
"(5^1) De prevederile alin. (6)-(9) beneficiază în mod
corespunzător şi copilul celui decedat după eliberarea din
detenţie, internare abuzivă în spitale de psihiatrie, după
ridicarea măsurii domiciliului obligatoriu, strămutare,
deportare sau prizonierat, în situaţia în care părintele său,
deşi ar fi avut dreptul, nu a beneficiat de prevederile
prezentului decret-lege."
6. La articolul 5, alineatele (6)-(9) se modifică şi vor
avea următorul cuprins:
"(6) Copilul minor la data la care unul sau ambii
părinţi s-au aflat în una dintre situaţiile prevăzute la
art. 1 alin. (1) şi (2), precum şi copilul născut în
perioada în care unul sau ambii părinţi s-au aflat în una
dintre situaţiile prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) are
dreptul la o indemnizaţie lunară în acelaşi cuantum cu
indemnizaţia de care ar fi beneficiat părintele său decedat,
stabilită conform prevederilor art. 4 la data depunerii
cererii de către copil.
(7) Copilul născut după încetarea situaţiilor prevăzute la
art. 1 alin. (1) şi (2) are dreptul la o indemnizaţie lunară
în cuantum de 50% din indemnizaţia de care ar fi beneficiat
părintele său decedat, stabilită conform prevederilor art. 4
la data depunerii cererii de către copil.
(8) Copilul care s-a aflat atât în una dintre situaţiile
prevăzute la alin. (5)-(7), cât şi în una dintre situaţiile
prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) beneficiază de
indemnizaţia al cărei cuantum este mai mare.
(9) La stabilirea indemnizaţiei prevăzute la alin. (5),
(5^1), (6) sau (7), în situaţia în care ambii părinţi ai
copilului s-au aflat în situaţiile prevăzute la art. 1 alin.
(1) şi (2), copilul are dreptul la indemnizaţia al cărei
cuantum este mai mare."
7. Articolul 6 se modifică şi va avea următorul cuprins:
"ART. 6
Persoanele care s-au aflat în una dintre situaţiile
prevăzute la art. 1 alin. (1) şi (2) nu pot beneficia şi de
drepturile prevăzute la art. 5 alin. (1), (2) şi (4)."
8. Articolul 7 se modifică şi va avea următorul cuprins:
"ART. 7
(1) Indemnizaţiile lunare acordate în baza prezentului
decret-lege nu afectează plafoanele de venituri în funcţie
de care se stabilesc chiriile pentru locuinţele din fondul
locativ de stat, bursele pentru elevi şi studenţi şi
ajutoarele sociale.
(2) Indemnizaţiile acordate în baza prezentului
decret-lege sunt neimpozabile, nu se iau în calcul la
stabilirea altor drepturi potrivit legii şi se pot cumula cu
orice categorie de pensie."
9. La articolul 10, alineatul (1) se abrogă.
10. La articolul 10, alineatul (2) se modifică şi va
avea următorul cuprins:
"(2) Prevederile art. 1-9 se aplică, după caz, de către
conducerile unităţilor la care sunt încadraţi cei în cauză,
de către agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie
socială, respectiv a municipiului Bucureşti sau de către
consiliile locale."
11. La articolul 10, alineatele (3)-(5) se abrogă.
12. La articolul 12, alineatele (2)-(4) se abrogă.
13. După articolul 12 se introduce un nou articol,
articolul 12^1, cu următorul cuprins:
"ART. 12^1
(1) Dovedirea situaţiilor prevăzute la art. 1 se face de
către persoanele interesate cu acte oficiale eliberate de
organele competente, iar în cazul în care nu este posibil,
prin orice mijloc de probă prevăzut de lege.
(2) Stabilirea calităţii de beneficiar şi a
indemnizaţiei lunare în condiţiile prezentului decret-lege
se face de către agenţiile judeţene pentru plăţi şi
inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti.
(3) Pentru stabilirea situaţiilor prevăzute la art. 1 şi
5 se înfiinţează, în cadrul fiecărei agenţii judeţene pentru
plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului
Bucureşti, o comisie alcătuită din directorul executiv al
agenţiei judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială,
respectiv a municipiului Bucureşti, în calitate de
preşedinte, şi 4 membri, din care un membru desemnat de casa
teritorială sau sectorială de pensii. Unul dintre membrii
comisiei trebuie să aibă studii juridice.
(4) Membrii comisiei, precum şi preşedintele acesteia
beneficiază de o indemnizaţie lunară de 150 lei. Plata
indemnizaţiilor pentru membrii comisiei se face de către
agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială,
respectiv a municipiului Bucureşti, din bugetul de stat.
(5) Comisia prevăzută la alin. (3) lucrează în prezenţa
a două treimi din numărul persoanelor care o alcătuiesc şi
propune, cu acordul majorităţii membrilor prezenţi,
admiterea sau respingerea cererii. Acordarea drepturilor sau
respingerea cererii se stabileşte prin decizie a
directorului executiv al agenţiei judeţene pentru plăţi şi
inspecţie socială, respectiv a municipiului Bucureşti.
(6) În cadrul analizării cererilor referitoare la
stabilirea drepturilor prevăzute de prezentul decret-lege,
comisia prevăzută la alin. (3) poate solicita sprijinul
Asociaţiei Foştilor Deţinuţi Politici din România, precum şi
al caselor teritoriale sau sectoriale de pensii, după caz.
(7) Agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială,
respectiv a municipiului Bucureşti sunt obligate să se
pronunţe asupra cererii de stabilire a calităţii de
beneficiar şi a indemnizaţiei lunare prevăzute de prezentul
decret-lege, în termen de maximum 30 de zile de la data
înregistrării cererii, printr-o decizie motivată.
(8) Împotriva deciziei persoana interesată poate face
contestaţie la secţia de contencios administrativ şi fiscal
a tribunalului, în termen de 30 de zile de la data
comunicării hotărârii, potrivit Legii contenciosului
administrativ nr. 554/2004, cu modificările şi completările
ulterioare. Hotărârea tribunalului este definitivă.
Contestaţiile sunt scutite de taxa judiciară de timbru.
(9) O copie a cererii de acordare a drepturilor,
însoţită de un exemplar al deciziei de stabilire a calităţii
de beneficiar şi a indemnizaţiei lunare conform prevederilor
prezentului decret-lege, va fi transmisă de către agenţiile
judeţene pentru plăţi şi inspecţie socială, respectiv a
municipiului Bucureşti, în termen de maximum 10 zile de la
soluţionare, casei teritoriale de pensii sau casei
sectoriale de pensii în raza căreia domiciliază persoana
beneficiară.
(10) Plata indemnizaţiilor prevăzute la art. 4 şi 5,
precum şi acordarea drepturilor prevăzute la art. 8 alin.
(2) lit. b), c), d), d^1) şi f) se fac de către casa
teritorială sau sectorială de pensii în raza căreia
domiciliază persoana beneficiară sau, după caz, de către
casa de pensii sectorială competentă."
14. Articolul 13 se modifică şi va avea următorul
cuprins:
"ART. 13
Prevederile prezentului decret-lege nu se aplică
persoanelor condamnate pentru infracţiuni contra umanităţii
sau celor în cazul cărora s-a dovedit că au desfăşurat o
activitate fascistă şi/sau legionară în cadrul unei
organizaţii sau mişcări de acest fel, precum şi copiilor
acestora."
15. Articolul 14 se modifică şi va avea următorul
cuprins:
"ART. 14
(1) Agenţiile judeţene pentru plăţi şi inspecţie
socială, respectiv a municipiului Bucureşti, în baza
sesizărilor primite sau din proprie iniţiativă, vor verifica
legalitatea drepturilor acordate beneficiarilor prezentului
decret-lege.
(2) În cazul în care se constată încălcări ale
prevederilor legale, se emite decizie de revizuire.
(3) Împotriva deciziei de revizuire emise în condiţiile
alin. (1) şi (2) persoana interesată poate introduce
contestaţie, în condiţiile Legii nr. 554/2004, cu
modificările şi completările ulterioare.
(4) În cazul în care calitatea de beneficiar al
prezentului decret-lege a fost stabilită prin hotărâre
judecătorească, iar ulterior acestei hotărâri se constată
încălcări ale prevederilor legale, agenţiile judeţene pentru
plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului
Bucureşti se vor adresa instanţei competente pentru
retragerea calităţii de beneficiar."
16. Articolul 15 se modifică şi va avea următorul
cuprins:
"ART. 15
Drepturile prevăzute în prezentul decret-lege se acordă
începând cu data de întâi a lunii următoare depunerii
cererii şi se suportă din bugetul de stat."
ART. II
În anul 2020, termenul în care agenţiile judeţene pentru
plăţi şi inspecţie socială, respectiv a municipiului
Bucureşti sunt obligate să se pronunţe asupra cererii de
stabilire a calităţii de beneficiar şi a indemnizaţiei
lunare prevăzute de Decretul-lege nr. 118/1990 privind
acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive
politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie
1945, precum şi celor deportate în străinătate ori
constituite în prizonieri, republicat, cu modificările şi
completările ulterioare, precum şi cu cele aduse prin
prezenta lege, este de 90 de zile de la data înregistrării
cererii.
ART. III
Decretul-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor
drepturi persoanelor persecutate din motive politice de
dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum
şi celor deportate în străinătate ori constituite în
prizonieri, republicat în Monitorul Oficial al României,
Partea I, nr. 631 din 23 septembrie 2009, cu modificările şi
completările ulterioare, precum şi cu cele aduse prin
prezenta lege, se va republica în Monitorul Oficial al
României, Partea I, dându-se textelor o nouă numerotare.
Această lege a fost adoptată de Parlamentul României, cu
respectarea prevederilor art. 75 şi ale art. 76 alin. (2)
din Constituţia României, republicată.
p. PREŞEDINTELE CAMEREI DEPUTAŢILOR,
FLORIN IORDACHE
p. PREŞEDINTELE SENATULUI,
ROBERT-MARIUS CAZANCIUC
Bucureşti, 5 noiembrie 2020.
Nr. 232.
PRE
ŞEDINTELE ROMÂNIEI
DECRET
privind promulgarea Legii pentru
modificarea şi completarea Decretului-lege
nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi
persoanelor persecutate din motive politice de dictatura
instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor
deportate în străinătate ori constituite în prizonieri
ARTICOL UNIC - Se
promulgă Legeapentru modificarea şi
completarea Decretului-lege
nr. 118/1990
privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din
motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6
martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori
constituite în prizonieri şi se dispune publicarea acestei
legi în Monitorul Oficial al României, Partea I.
PREŞEDINTELE ROMÂNIEI KLAUS-WERNER
IOHANNIS Bucureşti, 5 noiembrie
2020. Nr. 844.
Rundmail des
Bundesvorstandes an die Vereine der Landsmannschaft der
Banater Schwaben e.V. vom 4. Februar 2021
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Landsleute,
im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Nachweises der
politischen Verfolgung unserer Landsleute während des
kommunistischen Regimes in Rumänien (dazu gehören auch
Russlanddeportation, Baragandeportation, Zwangsdomizil)
haben sich betroffene Mitglieder unserer Landsmannschaft an
die verschiedensten Stellen in Rumänien, Deutschland und
Russland gewandt. Erfreulicherweise ist die Zahl der
Mitglieder, die in den letzten Wochen Listen ehemaliger
Deportierter von der CNSAS in Bukarest erhalten haben,
gestiegen. Danke allen, die eine Kopie der Listen an die
Landsmannschaft geschickt haben. Bitte an alle, dies auch in
Zukunft so zu handhaben. Ich habe gestern einen
Projektantrag beim Beauftragten der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen Dr. Bernd Fabritius zur Erstellung einer
validen Datenbasis anhand dieser Listen (die Namen sind oft
falsch geschrieben und schlecht leserlich) gestellt, um
sowohl eine umfassende Dokumentation der Deportation
aufgrund amtlicher Dokumente als auch ein Hilfsmittel für
Betroffene ohne den entsprechenden Nachweis der Deportation
zu haben.
Darüber hinaus haben Betroffene Anträge beim Suchdienst des
Deutschen Roten Kreuzes gestellt (siehe Banater Post vom 5.
Februar 2021, Seite 3). Der Aussiedlerbeauftragte der
Bundesregierung hat auf Bitte der Landsmannschaften ein
Gespräch beim Suchdienst geführt, um Wege zu einer schnellen
und effektiven Bearbeitung dieser Anträge zu finden. Ein
Ergebnis dieses Gespräches ist beiliegendes standardisiertes
Antrags-Formblatt, „DRK-Antrag“ welches die Arbeit des
Suchdienstes erleichtert.
Unser Vorstandskollege Werner Gilde hat uns darauf
aufmerksam gemacht, dass er bereits 2013 beim Militärarchiv
in Moskau einen Nachweis der Zwangsarbeit seiner Angehörigen
in der damaligen Sowjetunion beantragt hätte. Nach einigen
Wochen hatte er den Nachweis über die Zwangsarbeit vom
Militärarchiv über die russische Botschaft erhalten. Auch
dieses Musterschreiben „Archiv Moskau“, befindet sich im
Anhang, es müssen nur noch die persönlichen Angaben jeweils
unter „Mustermann“ eingegeben werden.
Kurz zu den Anträgen, die bereits bei der AJPIS in den
jeweiligen Kreisstädten gestellt wurden. Nachdem das Gesetz
130/2020 in einigen Punkten ungenau formuliert worden war,
wurde mit einem weiteren Gesetzt, 232/2020, nachgebessert.
Es wurden Kommissionen gebildet und verschiedene Fälle
durchgesprochen, weil der Kreis der Betroffenen sehr groß,
die Fälle sehr verschieden sind. In Temeswar traten in der
Behörde mehrere Corona-Fälle auf, was zusätzlich die
Abstimmung der Mitarbeiter erschwerte. Vor einer Woche war
eine Temeswarer Rechtsanwältin bei der AJPIS Temeswar und
berichtete von 5 000 unbearbeiteten Anträgen in Briefen, die
allein dort vorlägen. Die ersten Anträge wurden mittlerweile
aber beschieden, es ginge jetzt zügiger voran, berichtete
sie. Die Anwältin hatte ihre Anträge im August abgegeben und
noch keine Antwort erhalten. Es gibt zusätzlich noch eine
andere Diskussion in Rumänien, die sich auf die Auswirkung
dieser Leistungen auf den Staatshaushalt bezieht. Der
Abgeordnete des Demokratischen Forums der Deutschen in
Rumänien Ovidiu Ganţ hat umgehend dazu dezidiert Stellung
bezogen. Auch unsere Landsmannschaft hat der rumänischen
Sozialministerin die Haltung unseres Verbandes in dieser
Frage dargelegt.
Betroffene müssen beachten, dass mit dem positiven Bescheid
der AJPIS und weiteren Unterlagen in einem zweiten Schritt
die Auszahlung der Entschädigung beim Rentenamt der
Kreisstadt (Casa de pensii) beantragt werden muss. Es
handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. Die AJPIS prüft
und entscheidet über die politische Verfolgung. Das
Rentenamt prüft und entscheidet über die Auszahlung der
Entschädigung. In der Anlage „Antragsverfahren“ hat unser
Redakteur Walter Tonta diese Schritte nochmals genau
angeführt.
Nach wie vor gilt, dass diese Entschädigungen in Deutschland
nicht versteuert und nicht auf andere Leistungen angerechnet
werden dürfen. Sie basieren nicht auf entrichteten
Beiträgen, sondern sind eine Entschädigung für Kriegs- und
Kriegsfolgeschicksal. Diese Bestimmungen sind sowohl im
Sozialgesetzbuch (§11 a SGB II) als auch im
Einkommenssteuergesetz(§3 EStG Ziffer 6-8a) festgehalten und
durch ein höchstrichterliches Urteil des
Bundessozialgerichts im Jahr 2007 auch auf Zahlungen aus dem
Ausland anzuwenden.
In den letzten Wochen und Monaten haben zahlreiche Banater
Schwaben, die nicht Mitglied unserer Landsmannschaft sind,
in der Bundesgeschäftsstelle unserer Landsmannschaft
angerufen und in dieser Sache um Rat gefragt. Der
Beratungsbedarf ist sehr groß. Es haben sich Landsleute
gemeldet, in deren Familien noch ehemals Deportierte lebten.
Sie wussten aus dem oben erwähnten Grund nichts von einer
Entschädigung. Diese hätten sie bereits 2013 als
nichtrumänische Staatsbürger und ehemals Deportierte
beantragen können.
Sämtlich Formblätter sind in unserer Bundesgeschäftsstelle
erhältlich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Dietmar Leber
Bundesvorsitzender
Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
настоящим вежливо прошу Вас документально
подтвердить, что мой отец / моя мать
(Vorname, Familienname),
который родился / которая родилacь в день
(Geburtsdatum, z. B.
20.06.1923) годa в гoрoдe / деревнe
(Stadt / Dorf), Румыния,
сын / дочь [Vaters Vorname mit
der Endung (а)] и [Mutters
Vorname mit der Endung (ы),
Familienname der Eltern], действительно
находился / находилacь oт
(Datum der Deportation, z. B. 15.01.1945) до
(Datum der Heimkehr, z. B.
16.10.1949) в coвeтsкoм трудовом лагере
гoрoдa (Name der Stadt, in der
sich das Lager befand, z. B. Донецк/Сталино,
Донбасскaя область СССР).
Прошу Вас отправить вышеназваннoe свидетельство (вышеназванную
справку) по адресу
hiermit bitte ich Sie
höflich, mir mit einem Dokument zu bestätigen, dass
mein Vater / meine Mutter (Vorname, Familienname),
geboren am (Geburtsdatum, z. B. 20.06.1923) in
(Stadt, Dorf), Rumänien, Sohn / Tochter von
(Vornamen des Vaters und der Mutter des
Verschleppten sowie ihr Nachname), tatsächlich vom
(Datum der Deportation, z. B. 15.01.1945) bis zum
(Datum der Heimkehr) in einem sowjetischen
Arbeitslager in der Stadt (Name der Stadt, in der
sich das Lager befand, z. B. Donezk/Stalino,
Donbass-Gebiet, UdSSR) war.
Bitte schicken Sie mir
die Bestätigung an folgende Adresse:
ANTRAGSVERFAHREN
zur Entschädigung für Kinder Deportierter
und politisch Verfolgter in Rumänien
Schritt 1
Vorab prüfen, ob
ein Nachweis der Deportation vorhanden ist.
Als Nachweis können
vorgelegt werden: Adeverinţe; Kopien des
Arbeitsbuches, wenn die Verschleppung dort
eingetragen ist; Aussagen von Zeugen, die selbst
verschleppt waren mit beglaubigter Unterschrift und
einem Beleg für die Verschleppung des Zeugen als
Nachweis für dessen Kenntnis; Aktenkopien der
C.N.S.A.S. oder des zuständigen Kreisarchivs, die
dort beantragt werden können.
Wenn die
Deportation nicht nachgewiesen werden kann, folgt
Schritt 2.
Wenn ein Nachweis
vorhanden ist, folgt Schritt 3.
Schritt 2
Antrag an das
zuständige Kreisarchiv oder an C.N.S.A.S. Bukarest:
Cerere pentru eliberarea unei adeverinţe de
deportare, Antrag beim Suchdienstes des Deutschen
Roten Kreuzes, Antrag beim Staatlichen Archiv in
Moskau
Bei der C.N.S.A.S.
muss eine Kontaktperson in Rumänien angegeben werden
zwecks Aushändigung der Bescheinigung und
Entrichtung der Gebühren in Lei. Siehe dazu rechten
unteren Teil des Antrags.
Nach Erhalt des
Nachweises vom Archiv oder der C.N.S.A.S. folgt
Schritt 3.
Schritt 3
Unterlagen an die
entsprechende A.J.P.I.S. (Arad, Reschitza oder
Temeswar) per Brief schicken
Folgende Unterlagen
müssen beigefügt werden:
Antrag: Cerere
pentru stabilirea calităţii de beneficiar al
Decretului-lege Nr. 118/1990 Nachweis der
Deportation
Geburtsurkunde
des Antragstellers
Heiratsurkunde
des Antragstellers (bei Namensänderung durch
Heirat)
Kopie des
Personalausweises
Declaraţie pe
propria răspundere
Lebensbescheinigung
Geburtsurkunde
der deportierten Person
Heiratsurkunde
der deportierten Person (bei Namensänderung
durch Heirat)
Sterbeurkunde
der deportierten Person
Rumänische Urkunden
müssen in beglaubigter Kopie, deutsche Urkunde in
beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Alle Anträge müssen
vollständig ausgefüllt sein, ihnen müssen sämtliche
geforderten Nachweise und Urkunden beigelegt werden.
Schritt 4
Nach Erhalt des
Bescheides (Decizia) von der A.J.P.I.S. muss ein
neuer Antrag an die zuständige Casa Judeţeană de
Pensii gestellt werden, das die Auszahlung der
Entschädigung veranlasst.
Dem Dossier sind
beizulegen:
Decizia A.J.P.I.S.
Cerere pentru acordarea
drepturilor conf. DL 118/1990, L 130/2020
(
Geburtsurkunde
des Antragstellers
Heiratsurkunde
des Antragstellers (bei Namensänderung durch
Heirat)
Kopie des
Personalausweises
Heiratsurkunde
der deportierten Person (bei Namensänderung
durch Heirat)
Sterbeurkunde
der deportierten Person
Lebensbescheinigung
Zahlungserklärung: Declaraţie de transfer în
străinătate
Kopie eines
Kontoauszuges
Da manche Unterlagen
zweimal vorzulegen sind, am besten:
Lebensbescheinigung kopieren
Personenstandsurkunden zweimal kopieren und
beglaubigen bzw. übersetzen und beglaubigen
lassen