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Jahrgang 59 􀀀                                                                  Nummer 7 München 􀀀                                                    5. April 2015

 

 

 

Rumänisches Parlament beschließt Gesetzesänderung

 

Entschädigung wird verdoppelt

 

Das rumänische Parlament hat eine Verdoppelung der Entschädigungsleistungen beschlossen, die gemäß Dekret-Gesetz 118/1990 Personen gewährt werden, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 errichteten kommunistischen Diktatur verfolgt sowie die nach dem 23. August 1944 ins Ausland verschleppt wurden oder in Kriegsgefangenschaft geraten sind.

Bekanntlich wurde durch das Gesetz 211/2013 das Entschädigungsdekret 118/1990 auch auf die von den Zwangsdeportationen in die Sowjetunion und den Zwangsumsiedlungen in die Bărăgan-Steppe betroffenen Personen ausgeweitet, die nicht mehr im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind.

 

Die jetzige Gesetzesänderung, die am 1. Juli 2015 in Kraft tritt, war am 4. November 2014 von der rumänischen Regierung als Gesetzesvorhaben beschlossen worden.

Der Senat, das Oberhaus des rumänischen Parlaments, verabschiedete das Gesetz am 15. Dezember 2014.

Die Verabschiedung durch die Abgeordnetenkammer als der entscheidenden Parlamentskammer erfolgte am 11. März einstimmig.

 

Durch die Novellierung des Dekret-Gesetzes 118/1990 wird die Entschädigung, welche ehemaligepolitisch Inhaftierte sowie Russland und Bărăgan-Deportierte für jedes in der Haft bzw. Deportation verbrachte Jahr erhalten, verdoppelt, und zwar von bisher 200 auf nun 400 Lei.

Witwen/Witwer der Betroffenen, sofern sie nach deren Ableben nicht wieder geheiratet haben, erhalten künftig eine monatliche Entschädigung von 400 Lei (bisher 200 Lei). Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss es vom Staatspräsidenten unterzeichnet und im Amtsblatt „Monitorul Oficial“ veröffentlicht werden. Außerdem müsse eine Haushaltsumschichtung durchgeführt werden, da die erforderlichen Mittel im derzeitigen Budget nicht vorgesehen sind, meldet die ADZ.

 

Eine Antragsfrist für die aufgrund des Dekret-Gesetzes 118/1990 gewährten Leistungen gibt es nicht. Betroffene, die die ihnen zustehende Entschädigung noch nicht beantragt haben, sollten den Antrag baldmöglichst stellen. Die entsprechenden Anträge samt den notwendigen Unterlagen zum Personenstand sowie zum Beleg der Verschleppungszeit können per Post oder über Bevollmächtigte an die Sozialbehörde des Landkreises (Agenţia Judeţeană pentru Plăţi și Inspecţie Socială – AJPIS) gesendet werden, in dem der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz in Rumänien hatte.

 

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei dieser Leistung um eine „Entschädigungsrente“ für Kriegs und Kriegsfolgeschicksal handelt. Solche Zahlungen sind nach deutschem Recht weder auf eine andere Leistung anzurechnen, noch zu versteuern. Die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) privilegiert solche Zahlungen und nimmt diese von der Anrechenbarkeit aus. Das wurde aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich auch für vergleichbare ausländische Leistungen entschieden (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443).

Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände.

Die Entschädigungsleistung muss also nicht der deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.

BP